Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 
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nur um einen Teil der Prämienzahler handeln. Viele, oder wohl über 
haupt die meisten von einem Schadenfall Betroffenen erhalten andererseits 
aber ganz wesentlich mehr als sie an Prämie für die Abwälzung des 
Risikos aus die Gesellschaft zu bezahlen hatten. 
Die Bedeutung der Entschädigung für den einzelnen ist natürlich, 
je nach Lage des konkreten Falles, völlig verschieden. Der eine wird 
durch die Versicherungsleistung direkt vor dem Ruin gerettet, für den 
anderen bedeutet sie höchstens einen nicht unerwünschten Zuschuß, für 
manchen möglicherweise sogar eine Bereicherung gegenüber seinem sonstigen 
Einkommen (wenigstens bei der Unfallversicherung). 
Im einzelnen können wir diesen Wirkungen hier nicht nachgehen 
und müssen uns mit diesein kurzen Hinweis begnügen. 
Besonderes Interesse verdient in diesem Zusammenhang die Haft 
pflichtversicherung. Rach der Natur dieser Versicherungsart äußert ein 
Schadensall immer Wirkungen bezüglich zweier Personen, nämlich des 
Haftpflichtversicherten und des durch den betreffenden Haftpflichtfall Ver 
letzten. Für beide können die Wirkungen sehr verschieden sein. Die 
Versicherung kann für den Versicherten viel wertvoller fein als für den 
Verletzten, z. B. in dem Fall, daß es wohl sür den Versicherten nach 
seinen finanziellen Verhältnissen von größter Bedeutung ist, daß er eine 
Entschädigung nicht selbst zu bezahlen braucht, während es für den in 
guten Verhältnissen befindlichen Verletzten ziemlich bedeutungslos wäre, 
wenn er eine Entschädigung überhaupt nicht erlangen könnte. 
Es kann aber auch das umgekehrte der Fall sein. Sehr häufig 
wird man sagen können, daß ohne das Bestehen der Haftpflichtversicherung, 
welche für den Schadenstister einzutreten hat, der Verletzte überhaupt 
nicht oder doch nur in geringem Maße Entschädigung tatsächlich erlangen 
könnte, auch wenn sie ihm rechtlich zusteht; denn am Unvermögen des 
haftpflichtigen Schuldners würde der berechtigtste Hastpflichtanspruch des 
Verletzten, wenn es an seine praktische Geltendmachung geht, scheitern. 
Diese Seite der Haftpflichtversicherung, daß sie nämlich auch dem Haft 
pflichtverletzten eine nachhaltige Befriedigung seiner etwaigen be 
rechtigten Ansprüche gewährleistet (man denke z. B. nur an eine Ver 
urteilung des Schadenstifters zur Zahlung lebenslänglicher Rente an den 
Verletzten), wird häufig noch viel zu wenig gewürdigt. 
Infolge der Versicherung erhält also auch der Verletzte Mittel, 
die er häufig sonst nicht erhalten könnte, während dem Versicherten Mittel 
erspart bleiben, die er sonst aufbringen müßte. 
Der Umstand, daß der Verletzte (bzw. dessen Hinterbliebene) häufig
	        
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