Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. öffentliche Versicherung. 
für sie geleisteten Versicherungsbeiträgen macht die Landesversicherungs 
anstalt Berlin alljährlich in ihren Berichten recht interessante Mit 
teilungen. Sie hat ermittelt, daß bei den männlichen Empfängern von 
Invalidenrenten, die 1910 dort bewilligt sind, die für sie geleisteten Bei 
träge durchschnittlich nur 97 °/o vom jährlichen Rentenbetrage aus 
machten, bei den Frauen desselben Jahrganges sogar nur 67 °/o. Der 
Anteil der Beiträge an der jährlichen Rentensumme ist allerdings in den 
letzten Jahren höher geworden als früher (1900 : 59,4 °/o für Männer, 
47,3 o/o für Frauen), offenbar weil der durchschnittliche Jahres 
betrag der Renten allgemein gestiegen ist, der Reichszuschuß von 
50 Mk- aber gleichbleibt. 
Dieser durchschnittliche Jahresbetrag der Renten gibt uns auch einen 
Anhalt dafür, welche wirtschaftliche Bedeutung sie denn für die Empfänger 
haben. Bei den Invalidenrenten hat die durchschnittliche Höhe der 
neubewilligten Renten 1891:113 Mk. betragen; bis 1910 ist sie auf 
177 Mk. gestiegen; bei den Krankenrenten war der Durchschnitts 
betrag 1910 fast 176 Mk.; bei den Altersrenten ist er von 124 Mk. 
im Jahre 1891 auf 164 Mk. im Jahre 1910 gestiegen. Es liegt auf 
der Hand, daß ihre tatsächliche Bedeutung nur von Fall zu Fall be 
urteilt werden kann, schon weil die Rente in Wirklichkeit sehr verschieden 
ist. Das Reichsversicherungsamt berechnet die Invalidenrente, die ein 
Versicherter Ende 1910 bekommen würde, wenn seit Inkrafttreten der In 
validenversicherung regelmäßig (für 20 Jahre — 1040 Beitragsmarken) 
Beiträge für ihn geleistet worden wären, für die Lohnklassen I—IV auf 
141, 182, 213 bzw. 244 Mk. Die Altersrente aber beträgt je nach 
der Zahl der geleisteten Beiträge und ihrer Lohnklasse zwischen 110 und 
höchstens 230 Mk. Im Verhältnis zum normalen Arbeitsverdienste 
erwerbsfähiger Arbeiter kann die Rente naturgemäß stets nur einen mäßigen 
Bruchteil ausmachen; es darf aber nie außer acht gelassen werden, daß 
eine öffentliche Zwangsversicherung, zu deren Lasten außer den Versicherten 
selbst die breitesten Kreise herangezogen werden, niemals mehr bieten 
kann und darf als die Sicherung eines Existenzminimums. Es muß der 
Verantwortlichkeit und der Vorsorge des einzelnen überlassen werden, 
selbst für die Erhöhung seiner späteren Bezüge zu sorgen. Der Gesetz 
geber hat das zu erleichtern gesucht, indem er den Versicherten die frei 
willige Fortsetzung der Invalidenversicherung auch für Zeiten freistellt, 
in denen sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, und 
indem er alle Beitragsleistung auch in höheren Lohnklassen zuläßt, als 
dem Arbeitsverdienste der VersicherungsPflichtigen an sich entspricht. Die
	        
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