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II. öffentliche Versicherung.
für sie geleisteten Versicherungsbeiträgen macht die Landesversicherungs
anstalt Berlin alljährlich in ihren Berichten recht interessante Mit
teilungen. Sie hat ermittelt, daß bei den männlichen Empfängern von
Invalidenrenten, die 1910 dort bewilligt sind, die für sie geleisteten Bei
träge durchschnittlich nur 97 °/o vom jährlichen Rentenbetrage aus
machten, bei den Frauen desselben Jahrganges sogar nur 67 °/o. Der
Anteil der Beiträge an der jährlichen Rentensumme ist allerdings in den
letzten Jahren höher geworden als früher (1900 : 59,4 °/o für Männer,
47,3 o/o für Frauen), offenbar weil der durchschnittliche Jahres
betrag der Renten allgemein gestiegen ist, der Reichszuschuß von
50 Mk- aber gleichbleibt.
Dieser durchschnittliche Jahresbetrag der Renten gibt uns auch einen
Anhalt dafür, welche wirtschaftliche Bedeutung sie denn für die Empfänger
haben. Bei den Invalidenrenten hat die durchschnittliche Höhe der
neubewilligten Renten 1891:113 Mk. betragen; bis 1910 ist sie auf
177 Mk. gestiegen; bei den Krankenrenten war der Durchschnitts
betrag 1910 fast 176 Mk.; bei den Altersrenten ist er von 124 Mk.
im Jahre 1891 auf 164 Mk. im Jahre 1910 gestiegen. Es liegt auf
der Hand, daß ihre tatsächliche Bedeutung nur von Fall zu Fall be
urteilt werden kann, schon weil die Rente in Wirklichkeit sehr verschieden
ist. Das Reichsversicherungsamt berechnet die Invalidenrente, die ein
Versicherter Ende 1910 bekommen würde, wenn seit Inkrafttreten der In
validenversicherung regelmäßig (für 20 Jahre — 1040 Beitragsmarken)
Beiträge für ihn geleistet worden wären, für die Lohnklassen I—IV auf
141, 182, 213 bzw. 244 Mk. Die Altersrente aber beträgt je nach
der Zahl der geleisteten Beiträge und ihrer Lohnklasse zwischen 110 und
höchstens 230 Mk. Im Verhältnis zum normalen Arbeitsverdienste
erwerbsfähiger Arbeiter kann die Rente naturgemäß stets nur einen mäßigen
Bruchteil ausmachen; es darf aber nie außer acht gelassen werden, daß
eine öffentliche Zwangsversicherung, zu deren Lasten außer den Versicherten
selbst die breitesten Kreise herangezogen werden, niemals mehr bieten
kann und darf als die Sicherung eines Existenzminimums. Es muß der
Verantwortlichkeit und der Vorsorge des einzelnen überlassen werden,
selbst für die Erhöhung seiner späteren Bezüge zu sorgen. Der Gesetz
geber hat das zu erleichtern gesucht, indem er den Versicherten die frei
willige Fortsetzung der Invalidenversicherung auch für Zeiten freistellt,
in denen sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, und
indem er alle Beitragsleistung auch in höheren Lohnklassen zuläßt, als
dem Arbeitsverdienste der VersicherungsPflichtigen an sich entspricht. Die