Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes,  Reichsinvalidenversicherung.

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Bei  bet  überwiegenden  Mehrzahl  dieser  Wohlfahrtsdarlehen  ist  das
Bestreben  der  Bersicherungsträger  unverkennbar,  das  Vermögen  im  Interesse
ihrer  eigentlichen  Hauptaufgaben  nutzbringend  anzulegen.  Daher  haben  sie
sich  in  der  Regel  auf  die  Einrichtung  der  Bauten  und  ihre  Beuutzungsweise
einen  maßgebenden  Einfluß  und  dauernde  Kontrollrechte  gesichert,  Vergünstigungen ­
  bei  der  Belegung  der  Anstalten  vorbehalten  und  auf  ihren
Wirkungskreis  derart  eingewirkt,  daß  sie  den  Zielen  der  Invalidenversicherung ­
  und  dem  Wohle  der  Versicherten  besondere  Dienste  leisten.
Um  durch  die  Beleihung  von  Arbeitcrwohnungen  eine  wirkliche  Besserung
der  oft  sehr  ungünstigen  Wohnungsverhältnisse  zu  erzielen  und  dadurch
den  allgemeinen  Gesundheitszustand  und  die  Arbeitsfähigkeit  ihrer  Versicherten ­
  zu  heben,  hat  die  Mehrzahl  der  Versicherungsanstalten  ganz
bestimmte  Anforderungen  an  die  Beschaffenheit  der  Häuser  aufgestellt;
eine  allzu  eigennützige  oder  spekulative  Ausnutzung  der  Wohnhäuser  wird
mit  strengen  vertraglichen  Bindungen  zu  verhindern  gesucht  und  die
Darlehnsgewährung  zumeist  auf  solche  Personenkreise  beschränkt,  bei
denen  nicht  das  Gewinn-  oder  Erwerbsinteresse  verschlechternden
Tendenzen  Vorschub  leistet  (gemeinnützige  Bauvereine,  Gemeinden  usw.,
eventuell  auch  Arbeitnehmer,  die  für  den  eigenen  Bedarf  ein  Ein-  oder
eventuell  Zweifamilienhaus  bauen)  st
Diese  weitgehende  sachliche  Einwirkung  ist  den  Anstalten  allerdings
dadurch  erleichtert  worden,  daß  sie  in  der  Lage  sind,  ohne  allzu  enge
Bindung  an  die  Lage  des  allgemeinen  Geldmarktes  billige  Zinssätze ­
  zu  gewähren.  Von  den  Darlehen  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungeu
waren  Ende  1910  mehr  als  die  Hälfte  (55%)  zum  Satze  von  3°/o  (in
einigen  Fällen  noch  darunter)  und  weitere  37  %  zu  Zinssätzen  von
höchstens  3Va  °/o  ausgeliehen.  Ähnlich  niedrige  Sätze  finden  sich  besonders ­
  zahlreich  außerdem  bei  den  Darlehen  für  Krankenhäuser,  Heilstätten, ­
  für  Anlage  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  und  teilweise  auch
bei  den  übrigen  Wohlsahrtsdarlehen.
Erleichternd  dürfte  außerdem  auch  der  Umstand  gewirkt  haben,  daß
der  Gesetzgeber  die  Versicherungsträger  nicht  auf  mündelsichere  Beleihungen

1  Es  ist  nicht  möglich,  im  Rahmen  dieser  Untersuchung  auf  Einzelheiten  in
der  Anlagepraxis  und  in  den  Bestrebungen  näher  einzugehen,  die  die  Versicherungsanstalten ­
  bei  ihrer  Darlehnsgewährung  versolgen.  EingehendeDarstellungen  darüber  sind
von  Schröder  aus  dem  internationalen  Arbeitervcrsicherungskongreß  zu  Wien  (1905>
und  von  Kehl  in  der  „Zeitschrift  für  Versicherungswissenschaft"  1909,  Heft  1  gegeben
worden.
            
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