P. Damm, Die öffentliche Schadenversicherung.
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durchschnittlich gezahlten Entschädigungen 0,49 °loo, während sür die ländlichen
Risiken der entsprechende Satz 1,79 °/oo betrug, also absolut genommen
3,5 mal höher war als die in den Städten. Umgerechnet aus
die erhobenen Beiträge war das Verhältnis zwischen Stadt und Land
naturgemäß nicht gleich ungünstig, da die Beiträge nach der Höhe des
Risikos abgestuft und daher für die ländlichen Risiken verhältnismäßig
höher festgesetzt waren. Immerhin aber blieben die Schadensummen in
den Städten durchschnittlich unter 75 °/o, während sie auf dem platten
Lande im Durchschnitt über diese Grenze hinausgingen. Die städtischen
Risiken bezahlten insgesamt an Beiträgen 79 296 806 Mk. oder im
Durchschnitt der Versicherungssumme 0,87 °/oo; die ländlichen Risiken
hatten derngegenüber 227 907 960 Mk. oder 1,96 °/oo der Versicherungssumme
an Beiträgen aufzubringen. Daß aber auch die städtischen Risiken
der ö. F.A. durchaus nicht als besonders günstige zu betrachten waren,
zeigen die Angaben über die einzelnen Sozietätsbezirke, die hier aus
Raummangel nicht näher wiedergegeben werden können. Danach beliefen
sich bei den Anstalten Ostpreußen, Westpreußen (Provinz), Posen,
Pommern, Hannover (Landschaftliche), Ostfriesland, Hessen-Kassel, Elbing,
Thorn, Stralsund, Brandenburg - Städte, Schlesien - Städte, demnach bei
12 Anstalten von 21, die Schadenvergütungen sür städtische Risiken in
jenem Zeitraum auf durchschnittlich über 60°/o der erhobenen Beiträge;
in zwei Bezirken überstieg der Durchschnittssatz sogar 100 °/o. Diese
Angaben beweisen, daß in bezug auf städtische Risiken die ö. F.A. infolge
ihrer Gebäudeannahmepflicht einen großen Bestandteil ungünstiger
Risiken haben, wobei die Klumpenversicherungen in kleinen, schlecht
gebauten Städten mit ungünstigen Feuerlöscheinrichtungen eine nachteilige
Rolle mitspielen dürften. Zu ganz ähnlichen Ergebnissen über das
Verhältnis zwischen Stadt und Land führten neuerdings die Ermittelungen,
welche die Königlich Sächsische Brandversicherungskammer zur
Durchführung des neuen Gesetzes vom 1. Juli 1910 über die sür die
Gebäudeversicherungen mit Zwangsrechten ausgestatteten Landesbrandversicherungsanstalt
des Königreichs Sachsen zur Aufstellung einer neuen
Ortsgefahrklasseneinteilung anstellte. Zugrunde gelegt wurde der Neuordnung
die Summe, welche sür die einzelnen Ortschaften innerhalb der
letzten 10 Jahre an Branoentschädigungen gezahlt worden war. Hiernach
wurden eingereiht:
in die 1. Klasse (mit dem günstigsten
Beitragssatz) ... 25 Städte und 1126 Landgemeinden,
„ die 2. Klasse 34 „ „ 245 „