Die Organisation des britischen Weltreichs.
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frieden gewesen wäre. Es hat sich über ein Jahrhundert lang in religiösen,
politischen und agrarischen Kämpfen und Rebellionen aufgebäumt
und eine autonome Verfassung verlangt (HomeRule). Darunter
haben seine Vertreter bald fast völlige Unabhängigkeit von England
verstanden — als Vorläufer einer irischen Republik —, bald haben
sie sich mit weitgehender lokaler Selbstverwaltung für befriedigt
erklärt. Es scheint jetzt endlich dem Ziele seiner Sehnsucht nahe
zu sein: Es soll aus dem Gefüge des englischen Einheitsstaates ausscheiden
und eine eigene, für irische Angelegenheiten zuständige
Legislative und Exekutive erhalten. Ein irisches Unterhaus, bestehend
aus 164 auf Grund des heutigen Wahlrechts gewählten Abgeordneten,
und ein irischer Senat, der 40 Senatoren zählen wird
— hierbei soll die Verhältniswahl zur Anwendung kommen —, sollen
das irische Parlament bilden. Die irischen Verwaltungsgeschäfte
sollen von einem diesem Parlament verantwortlichen irischen
Ministerium geführt werden, dessen Ernennung durch den Statthalter
(«Lord Lieutenant») erfolgt. Diesem irischen Parlament soll
die Befugnis zustehen, Gesetze für alle rein irischen Angelegenheiten
zu machen; doch sollen die auswärtige Politik im weitesten Sinne des
Wortes mit Einschluß der Handelspolitik und alle das Heer und die
Flotte betreffenden Fragen hiervon ausgenommen bleiben. Eine Anzahl
eigentlich irischer Angelegenheiten, wie die Polizeiverwaltung
und die große, auf englischem Kredit beruhende Rentablösung der
irischen Pächter, werden während einer Übergangsfrist dem Reichsparlament
Vorbehalten (Reserved Services); auch soll demselben zeitweilig
die Einhebung der Steuern zustehen. Die Gesamtsumme der
irischen Eingänge wird auf 10 850 000 £, die der Ausgänge auf
12 381 000 £ veranschlagt. Es besteht also ein Defizit von 1,5 Mill. £;
es soll mit einem 500 000 £ beginnenden, sich von Jahr zu Jahr bis auf
200 000 £ vermindernden jährlichen Zuschuß gedeckt werden, der
vom Reich getragen wird. Dem irischen Parlament soll das Recht
zustehen, neben den Reichssteuern in sehr beschränktem Umfang
Steuern einzuführen, aufzuheben und abzuändern. Es wird später
eigene Zollstationen besitzen, aber keine eigene Zollpolitik verfolgen
können; es wird wirtschaftlich ein Teil des Vereinigten Königreichs
bleiben, — unbeschadet gewisser Zwischenzölle, deren Erhebung gestattet
wird. Solange das Defizit besteht, wird Irland Kostgänger
des Reiches sein und nichts für allgemeine Reichszwecke leisten; man
Veröffentlichungen der Handelshochschule München. I. Heft. 5