j 4.2
Regierungsvorlage. Beschlüsse des Subkomitees
Lohnaufschreibungen vorlegen, deren Unrichtigkeit
ihnen bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt
nicht entgehen konnte, werden, wenn nicht nach
' r Gawken eine strengere Bestrafung eintritt,
zum Betrage von 1000K oder nit
Dauer von drei Monaten bestraft.
che Strafe hat, wenn nicht nach anderen
itrengere Bestrafung eintritt, diejenigen
[che im Verfahren über die Zuerkennung
h oder eines Entschädigungsansspruches
., chen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt
[ angemessener Sorgfalt nicht entgchen
g.
. § 355. § 355.
. ß e Pflicht der Geheimhaltung verletzt, die (Unverändert.)
. n Bestimmungen der §8§ 240 und 349
Ü; mit Geld bis zum Betrage von 1000 K,
§ nden Umständen mit Arrest bis zur
_ )rei Monaten bestraft, sofern nicht nach
br zen eine strengere Bestrafung eintritt.
F § 356. § 356.
in verssicherungspflichtiger Betrieb nicht (Unverändert.)
istgeber selbst, sondern durch einen Stellt
tschäftsführer) betrieben oder ist ein
[er Betriebsleiter bestellt (§ 18), so sind
z 351, 352, 853, Z. 1, 354, Absatz 1,
Zirafen gegen den Stellvertreter oder
. ten Betriebsleiter zu verhängen. !
in diesen Fällen verhängten Geldstrafen
nstgeber.
~. § 357. § 357
V trafung der in den §§ 351 bis 355 be- (Unverändert.)
s: !xtretungen steht den politischen Bezirks-
é ldstrafen fließen der zuständigen Bezirks-
§ sind zur teilweisen Bestreitung der Ver-
e; in dieser Stelle zu verwenden.
_ urteilung zu einer Geldstrafe ist gleich-
V den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
>. de Arreststrafe auszusprechen, wobei in
. je 10 K ein Tag Arrest zu bemessen ist.
s Straferkenntnisse kann binnen 14 Tagen
H an die politische Landesbehörde einge-
] . welche endgültig entscheidet.
U
~~ § 358. § 358.
den vorstehenden Paragraphen bezeich- (Unverändert.,
ingen verjähren innerhalbsechs Monaten.
Ö Verjährungsfrist beginnt bei Über-: