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3, Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 87 
  
Art. 5. Wenn die in Art. 2 und 3 erwähnten. Wertpapiere, bei welchen die 
Herkunft oder der gute Glaube des Absenders nicht in Zweifel gezogen. werden 
können, ohne Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten durch die Post be- 
fördert wurden, so werden sie von. der Post auf Kosten und Gefahr des Absenders 
an diesen zurückgeschickt. Wenn aber Zweifel über die Herkunft der Titel oder 
die Wahrhaftigkeit der Erklärung bestehen oder die Einführung der Papiere ohne 
Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten auf anderem Wege als durch die Post 
versucht wird, so werden die Titel auf Kosten des Absenders bei der Depositen- 
kasse (Cassa dei Depositi © Prestiti) deponiert und haben so lange dort zu verbleiben, 
bis ihre Zulassung in das Königreich nach dem Ermessen der Militärzensur regel- 
recht geordnet ist, oder andernfalls bis zum Friedensschluß. Mit falscher De- 
klaration. versehene Werttitel, deren Eigentumsverhältnisse nicht den von Art. 2 
und 3 vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. und deren heimliche Einführung 
in das Königreich oder die Kolonien versucht wird, werden konfisziert. 
Art. 6. Die „Affidavit‘“, welche von den zuständigen. italienischen Behörden 
entgegengenommen werden müssen, damit im Ausland die Zinsscheine der italieni- 
sehen Staatspapiere und der von Staat garantierten Papiere bezahlt oder die 
ausgelosten. Titel eingelöst werden können, müssen eine ehrenwörtliche Erklärung 
in der vom Finanzministerium vorgeschriebenen Form darüber enthalten, daß die 
Zinsscheine und die Titel seit dem 24. Mai 1915 niemals — weder ganz noch teil- 
weise — Eigentum von Angehörigen eines Italien. oder seinen Verbündeten feind- 
lichen Staates oder von irgend einer in einem solchen Staate niedergelassenen 
Person oder Körperschaft waren. 
Art. 7. Den Postämtern und Posthilfsstellen des Königreichs ist es verboten, 
irgend welche Akte vorzunehmen, welche sich auf Wechsel beziehen — selbst 
wenn sie im Königreich Italien selbst zur Post gegeben werden —, auf denen 
Gesellschaften, Banken, Firmen oder Privatpersonen eines zu Italien oder seinen 
Verbündeten in Feindschaft stehenden Staates figurieren, oder irgend einer in 
einem solchen. Staate niedergelassenen Person oder Körperschaft. 
Art. 8. Alle Titel und Wertpapiere, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes 
schon auf dem Bureau der Post oder Eisenbahn an der Grenze oder bei militärischen 
Zensurstellen für auswärtige Postsachen liegen, werden. an die Absender auf ihr 
Risiko zurückgeschickt. 
Art. 9. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes treten mit dem Tage 
ihrer Veröffentlichung in der Gazzetta ufficiale in Kraft (d. h. am 2. Mai 1916). 
Allgemein wurde in Italien dieses Dekret als ein Zahlungs- 
verbot an die Einwohner von Italien zum Nachteil der deutschen 
| Gläubiger aufgefaßt. Die objektive logische Interpretation, die sich 
| auf den genauen Wortlaut stützt, müßte zwar dazu führen, nur ein teil- 
| weises Zahlungsverbot anzunehmen. Das Verbot richtet sich nach Art. 2 
| gegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Wertpapieren und Urkunden, die 
| Bezug haben auf den geschäftlichen Verkehr, wie er durch die Dekrete 
| vom 24. Mai 1915 und 4. Februar 1916 verboten ist. Nach diesen De- 
| kreten ist der Transport von Waren österreich-ungarischen, resp. deutschen 
| Ursprungs verboten. Man sollte daher annehmen dürfen, daß — ganz ab- 
gesehen von der „Verständigung“ zwischen Deutschland und Italien vom 
| 91. Mai 1914, siehe oben S. 82. —- Fakturen, Briefe und Wechsel usw., 
| die sich auf Waren beziehen, die importiert oder exportiert wurden vor 
dem 25. Mai 1915, resp. vor dem 11. Februar 1916, von dem Verbote 
  
  
  
 
	        
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