Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

   
   
  
  
   
  
90 III. Teil. Italien. 
  
Nach dem Vorbilde englischer und französischer Banken verlangten. auch die 
italienischen von Seite derjenigen Personen, die Werttitel bei ihnen geltend machten, 
Zinsen und Dividenden einziehen wollten, die unterschriftliche Erklärung, daß die be- 
treffenden Wertpapiere seit Kriegsausbruch keinem Angehörigen eines zu Italien oder 
seinen Verbündeten feindlichen Staates gehört haben. 
Seit vorstehende Zeilen geschrieben, d. h. seit Juli 1916, ist die politische 
Spannung zwischen Italien und Deutschland größer geworden und zufolgedessen 
sind von seiten Italiens weitere scharfe Maßregeln gegen deutsche Staats- 
angehörige und deren Rechte dekretiert worden. Siehe darüber unten 6. Kapitel, 
4. Kapitel. 
Die Requisition der deutschen Schiffe?). 
I. Zufolge des Kriegsausbruches waren die deutschen Schiffe genötigt, 
Notlandungen in den nächsten neutralen Häfen vorzunehmen, soweit sie 
nicht schon in solchen vor Anker .lagen. Nach der Kriegserklärung 
Italiens an Österreich-Ungarn, 23. Mai 1915, wurden die den deutschen 
Schiffahrtsgesellschaften gehörenden, in italienischen Häfen befindlichen 
Schiffe trotz des Protestes der deutschen Regierung requiriert, um für 
militärische Zwecke Verwendung zu finden, sei es für Kohlen- und Ge- 
treidetransport, sei es für die Unterbringung und Beförderung von Truppen, 
oder gar als Lazarettschiffe. Eine Folge davon war die Notwendigkeit 
der Löschung der Ladungen in den italienischen Häfen. 
Die deutschen Schiffahrtsgesellschaften haben den Rechtsstandpunkt 
eingenommen, daß die Regierung des Königreichs Italien, mit welchem 
das Deutsche Reich nicht im Kriegszustande steht, nicht berechtigt sei, 
die Schiffe zu requirieren und sie haben deshalb auch in logischer 
Folgerung eine direkte Beteiligung an der Löschung und die Verfügung 
über die Ladung abgelehnt. Nach den mit den Verladern eingegangenen 
Verträgen stand den Schiffahrtsgesellschaften auch das Recht zu, im 
Falle solcher durch den Krieg aufgezwungenen Notlandungen und Not- 
löschungen, vom Vertrag mit den Verladern sofort zurückzutreten, es 
diesen Interessenten überlassend, ob sie ihrerseits Rechte an der Ware 
geltend machen wollten. Von diesem Rechte haben sie Gebrauch gemacht. 
Die Regierung Italiens hat für die Requisition der Schiffe Dekrete 
erlassen, nach welchen sie in einseitiger Weise die Requisition und eine 
Entschädigung für die Benützung der Schiffe festsetzt. Die monatlichen 
Entschädigungssummen, deren direkte monatliche Zahlung an die deutschen 
Schiffahrtsgesellschaften zunächst vorgesehen war, werden von der Ver- 
waltung der königlichen Staatseisenbahn, welcher der Betrieb dieser 
Schiffe unterstellt wurde, an die Kapitanerien der Häfen ausbezahlt und 
*) Vor der Kriegserklärung an Deutschland (27. Aug. 1916) geschrieben. 
Siehe auch Curti, Handelsverbot S. 135/136, ferner unten Seite 11. 
   
    
 
	        
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