Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 111 
  
Kriegserklärung an Österreich — 28. Mai 1915 — erfolgte und vermutet wurde, daß 
deutsche Interessenten mitbeteiligt sind, obgleich die Gründung zu einer Zeit geschah, 
da die „italienisch-deutsche Verständigung“ vom 21. Mai 1915 noch in Geltung war, 
also angenommen werden mußte, daß die Transaktion durchaus unanfechtbar sei. 
Unter der Verfolgung Deutscher haben aber auch oft die deutschen 
Aktionäre von Unternehmungen zu leiden, die seit vielen Jahren 
in Italien nach italienischem Recht, unter hauptsächlicher Mitarbeit von 
deutschen Industriellen gegründet wurden, obschon diese Unternehmungen 
in den letzten Jahren unter italienischer Leitung standen und mit ita- 
lienischem Arbeitspersonal gearbeitet wurde. 
Italienische Aktionäre erklären, wegen der Beteiligung deutscher Gesellschafter 
bestehe die Gefahr, daß das Unternehmen unter Staatsaufsicht gestellt oder sequestriert 
und auf die schwarze Liste gesetzt werde, und schließlich liquidiert werden müsse; 
um das Unternehmen zu retten, gebe es nur einen Weg: den Verkauf der Aktien der 
deutschen Gesellschafter an Italiener, natürlich in erster Linie an die italienischen 
Aktionäre oder beteiligten italienischen Banken. Es scheint, daß die italienische Re- 
gierung trotz des Handelsverbotes mit Deutschen, solche Transaktionen, weil sie „der 
Erlösung Italiens aus fremder Knechtschaft“ dienen, zuläßt. Daß dabei kein großer 
Kaufpreis geboten wird, liegt auf der Hand. 
Wird auch in den Dekreten nur von der Sequestration von Ge- 
schäften und Unternehmungen gesprochen, so ist nach der ganzen Ent- 
wicklung der Verhältnisse anzunehmen, daß Italien auch zur Beschlag- 
nahme aller übrigen „feindlichen“ Vermögen schreiten wird, wie dies 
England und Frankreich getan haben, obwohl ja auch in Frankreich 
das Dekret über das Handelsverbot mit dem Feinde die Vermögens- 
sequestration gar nicht erwähnt. Die Notwendigkeit der Sequestration 
wurde dort als eine notwendige Folge des Handelsverbotes betrachtet. 
Verschiedene blühende deutsche Unternehmungen haben, die Gefahr ge- 
waltsamer Maßregeln voraussehend, und der Not gehorchend, alle ihre 
Rechte italienischen Kaufleuten und Industriellen abgetreten. 
Das geschah z. B. mit den Unternehmungen der Gebr. Mannesmann, den elek- 
trischen Unternehmungen von Siemens-Schuckert, der deutsch-römischen Buchhandlung 
Löscher und dem altrenomierten deutsch-römischen Bankhaus Nast, Kolb & Cie. 
IV. Die Behandlung der deutschen Interessen, die sich aus der 
Requisition von Dampfern und Waren!) ergeben, ist durch die Kriegs- 
erklärung in ein anderes Stadium getreten, und wir wissen zurzeit (Ende 
September 1916) nicht, ob und eventuell in welcher Weise Sonderbe- 
stimmungen für die Behandlung dieser Interessen aufgestellt werden. Das 
Ministerium hat vorläufig die Auslieferung von Waren ganz sistiert, 
„Gesuche um die Verlängerung des Termins für die Zurückziehung von Waren 
aus requirierten Dampfern, der am 7. September 1916 ablief, wurden rechtzeitig 
eingereicht, sind aber bis heute ohne Antwort geblieben.‘ (Mitteilung der schweizer. 
(jesantdschaft in Rom von Mitte September 1916.) 
ı) Siehe oben 4. Kapitel Seite 90 ff. 
Siehe auch Nachtrag Seite 142. 
  
  
 
	        
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