Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

II. Zwangsweise Liquidation englischer Unternehmungen. 135 
beschränkungen, denen das Vermögen feindlicher Ausländer sonst unterliegt (Ver- 
ordnung vom 7. Oktober 1915), entbunden. Aus dem gleichen Grunde können Zwangs- 
vollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkursanträge gegen das der 
Zwangsliquidation unterworfene Vermögen nur mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915 
Zwangsvollstreckungen, Arreste, oder einstweilige Verfügungen bereits erfolgt sind, 
kann der Liquidator ihre Aufhebung verlangen. 
Der Erlös der Liquidation, aus dem zunächst ihre Kosten zu decken sind, ist, soweit 
er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen. An im Inlande wohnende 
britische Beteiligte können aus dem Erlös mit Bewilligung der Landeszentralbehörde 
die für den Unterhalt erforderlichen Beträge ausgezahlt werden. 
Die dem Reichskanzler zustehenden Anordnungsrechte können ganz oder teil- 
weise auf einen besonderen Reichskommissar übertragen werden. 
Zur Begründung dieser deutschen Verordnung gegen englische 
Unternehmungen führt das Regierungsorgan, die „Norddeutsche Allge- 
meine Zeitung“1), folgendes aus: 
„Unter dem Drucke einer durch gewissenlose Hetzer aufgepeitschten öffentlichen 
Meinung haben sich Regierung und Parlament von England im Januar dieses Jahres 
entschlossen, durch einen Gewaltakt ohnegleichen in der neueren Geschichte der 
zivilisierten. Nationen alles, was die Tüchtigkeit deutscher Kaufleute und Gewerbetrei- 
benden in England geschaffen, entweder ganz zu vernichten, oder dem Eigentümer 
wegzunehmen, um den britischen Konkurrenten daran zu bereichern. Das englische 
Gesetz vom 21. Januar 1916 ordnet die vollständige Auflösung aller Unterneh- 
mungen mit überwiegender deutscher Beteiligung oder mit deutscher Leitung an und 
sieht die Enteignung alles sonstigen den Engländern begehrenswert erscheinenden Be- 
sitzes vor. Rücksichtslos wie das Gesetz, ist scine Anwendung; wird doch in 
den meisten Fällen den beteiligten Deutschen nicht einmal. gestattet, an der Auflösung 
ihrer Geschäfte mitzuwirken, so daß der Unkenntnis und dem Übelwollen der Liquidatoren 
weiter Spielraum gelassen ist. 
Die englische Regierung schädigt auf diese Weise nicht nur den einzelnen deutschen 
Kaufmann oder Kapitalisten in der empfindlichsten Weise, sondern sie bringt auch große 
deutsche Kapitalien als Pfand in ihre Hand. Daß dagegen Deutschland Sicherungen 
brauchte, ist klar. Und deshalb hat der Bundesrat eine dem britischen Gesetz vom 
21. Januar im allgemeinen nachgebildete Verordnung erlassen, die auch für Deutschland 
die Möglichkeit schafft, umgekehrt englische Unternehmungen zwangsweise zu 
liquidieren, also Unternehmungen mit vorwiegend englischem Kapital oder unter 
englischer Leitung, auch Niederlassungen englischer Firmen, Nachlaßmassen, Grund- 
stücke, Beteiligungen usw. Alle diese Besitzungen können auch im ganzen veräußert 
werden; der Erlös, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, wird hinterlegt. 
Der große Unterschied zwischen Deutschland und England, aber ist: in England 
muß die Regierung nach dem Gesetz die deutschen Unternehmungen liquidieren, in 
Deutschland wird der Reichskanzler nur ermäc htigt, die Liquidation für jeden Einzel- 
fall je nach dessen besonderen Verhältnissen anzuordnen. In England folgt die Re- 
gierung dem Chauvinismus und dem Konkurrenzneid — wir lehnen es ab, uns vor der 
freien Betätigung ausländischen Unternehmungsgeistes im Inlande zu fürchten, denn 
die deutsche Volkswirtschaft ist stark genug, sie zu ertragen, und wir lehnen es, das 
darf aus der Begründung mit Sicherheit geschlossen werden, vor allem ab, jetzt den 
Krieg dazu zu mißbrauchen, daß nun etwa einzelne an der Zwangs-Liquidation fremder 
Unternehmungen sich bereichern oder daß einzelne auf diese Weise eine ihnen lästige 
  
1) Vom 1. August 1916. 
  
  
  
 
	        
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