II. Zwangsweise Liquidation englischer Unternehmungen. 135
beschränkungen, denen das Vermögen feindlicher Ausländer sonst unterliegt (Ver-
ordnung vom 7. Oktober 1915), entbunden. Aus dem gleichen Grunde können Zwangs-
vollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkursanträge gegen das der
Zwangsliquidation unterworfene Vermögen nur mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915
Zwangsvollstreckungen, Arreste, oder einstweilige Verfügungen bereits erfolgt sind,
kann der Liquidator ihre Aufhebung verlangen.
Der Erlös der Liquidation, aus dem zunächst ihre Kosten zu decken sind, ist, soweit
er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen. An im Inlande wohnende
britische Beteiligte können aus dem Erlös mit Bewilligung der Landeszentralbehörde
die für den Unterhalt erforderlichen Beträge ausgezahlt werden.
Die dem Reichskanzler zustehenden Anordnungsrechte können ganz oder teil-
weise auf einen besonderen Reichskommissar übertragen werden.
Zur Begründung dieser deutschen Verordnung gegen englische
Unternehmungen führt das Regierungsorgan, die „Norddeutsche Allge-
meine Zeitung“1), folgendes aus:
„Unter dem Drucke einer durch gewissenlose Hetzer aufgepeitschten öffentlichen
Meinung haben sich Regierung und Parlament von England im Januar dieses Jahres
entschlossen, durch einen Gewaltakt ohnegleichen in der neueren Geschichte der
zivilisierten. Nationen alles, was die Tüchtigkeit deutscher Kaufleute und Gewerbetrei-
benden in England geschaffen, entweder ganz zu vernichten, oder dem Eigentümer
wegzunehmen, um den britischen Konkurrenten daran zu bereichern. Das englische
Gesetz vom 21. Januar 1916 ordnet die vollständige Auflösung aller Unterneh-
mungen mit überwiegender deutscher Beteiligung oder mit deutscher Leitung an und
sieht die Enteignung alles sonstigen den Engländern begehrenswert erscheinenden Be-
sitzes vor. Rücksichtslos wie das Gesetz, ist scine Anwendung; wird doch in
den meisten Fällen den beteiligten Deutschen nicht einmal. gestattet, an der Auflösung
ihrer Geschäfte mitzuwirken, so daß der Unkenntnis und dem Übelwollen der Liquidatoren
weiter Spielraum gelassen ist.
Die englische Regierung schädigt auf diese Weise nicht nur den einzelnen deutschen
Kaufmann oder Kapitalisten in der empfindlichsten Weise, sondern sie bringt auch große
deutsche Kapitalien als Pfand in ihre Hand. Daß dagegen Deutschland Sicherungen
brauchte, ist klar. Und deshalb hat der Bundesrat eine dem britischen Gesetz vom
21. Januar im allgemeinen nachgebildete Verordnung erlassen, die auch für Deutschland
die Möglichkeit schafft, umgekehrt englische Unternehmungen zwangsweise zu
liquidieren, also Unternehmungen mit vorwiegend englischem Kapital oder unter
englischer Leitung, auch Niederlassungen englischer Firmen, Nachlaßmassen, Grund-
stücke, Beteiligungen usw. Alle diese Besitzungen können auch im ganzen veräußert
werden; der Erlös, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, wird hinterlegt.
Der große Unterschied zwischen Deutschland und England, aber ist: in England
muß die Regierung nach dem Gesetz die deutschen Unternehmungen liquidieren, in
Deutschland wird der Reichskanzler nur ermäc htigt, die Liquidation für jeden Einzel-
fall je nach dessen besonderen Verhältnissen anzuordnen. In England folgt die Re-
gierung dem Chauvinismus und dem Konkurrenzneid — wir lehnen es ab, uns vor der
freien Betätigung ausländischen Unternehmungsgeistes im Inlande zu fürchten, denn
die deutsche Volkswirtschaft ist stark genug, sie zu ertragen, und wir lehnen es, das
darf aus der Begründung mit Sicherheit geschlossen werden, vor allem ab, jetzt den
Krieg dazu zu mißbrauchen, daß nun etwa einzelne an der Zwangs-Liquidation fremder
Unternehmungen sich bereichern oder daß einzelne auf diese Weise eine ihnen lästige
1) Vom 1. August 1916.