1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel zu treiben. 3
Geschäfte mit einer solchen Zweigniederlassung nicht „als von oder mit“
einem Feinde behandelt werden?).
Doch sind Versicherungs- und Rückversicherungsverträge auch mit
Filialen feindlicher Versicherungsgesellschaften oder Bankgeschäfte mit Filialen feindlicher
Geschäftshäuser ausdrücklich verboten ?2).
Gemäß der Aliens Restrietion Order Consolidated vom 30. April 1915 $ 24 darf
ein alien enemy, eine Person feindlicher Staatsangehörigkeit, im Britischen Reich kein
Bankgeschäft betreiben oder an einem solchen teilnehmen, es sei denn mit der Erlaubnis
eines Staatssekretärs.
Eine solche Erlaubnis wurde drei deutschen, zwei österreichischen und zwei türki-
schen Banken für ihre Londoner Filialen zur Abwicklung ihrer Geschäfte gewährt. Die
betreffenden Bewilligungen — licences — datieren vom 10. und 13. August mit Abänderung
vom 19. September, 5. und 30. November 19143).
Durch die Proklamation vom 25. Juni 1915 wurde indessen der
Handel auch allgemein verboten mit feindlichen Staatsangehörigen, die
in China, Siam, Persien oder Marokko wohnen oder dort ein Geschäft
betreiben).
‚II. War man in England zu Beginn des Krieges gegenüber Deutschen
und Österreichern, die dort ihre geschäftlichen Niederlassungen hatten,
sehr liberal, indem man sie als alien friends betrachtete, so ist im
weiteren Verlauf der geschichtlichen Ereignisse der Kreis dieser aus-
ländischen Freunde doch immer kleiner geworden, indem durch neue
Erlasse der Regierung ein großer Teil der Deutschen und Österreicher
interniert oder des Landes verwiesen wurde.
Am 13. Mai 1915 erklärte der Premierminister im House of Commons, daß „persons
of hostile origine‘‘ folgende Behandlung erfahren werden:
1) Ziffer 7 der zweiten Proklamation über den Handel mit dem Feinde vom
9. September 1914, Auswärtiges Amt, Ausnahmerechte 8. 16 ff.
2?) Der High Court hat aber am 29. Oktober 1914, im Fall W. L. Ingle Ltd. c. Mann -
heim Insurance Co. ausdrücklich erklärt, daß die beklagte deutsche Gesellschaft, die wegen
ihrer „feindlichen‘“ Qualität die Bezahlung einer Versicherungssumme aus einem am 31. Juli
1914 eingegangenen Versicherungsvertrage ablehnte, gleichwohl pflichtig sei zu zahlen,
denn die Frage, ob ein Angehöriger eines feindlichen Staates als alien enemy zu be-
trachten sei in bezug auf Verträge, die er abgeschlossen hat, und in bezug auf das
Recht vor englischen Gerichten als Partei aufzutreten, hänge nicht von seiner Nationalität
und auch nicht von seinem Wohnsitz in juristischem Sinne ab, sondern. von der Beantwor-
tung der Frage, ob er in England Geschäfte betreibe oder nicht. Im bejahenden Fall sei
es auch während des Krieges erlaubt, mit ihm in England Geschäfte zu betreiben, soweit
sie sich auf die Zweigniederlassung beziehen, die er in England hat. Die beklagte Ge-
Sellschaft habe nun ein geschäftliches Domizil in England. Die Mannheim Insurance Co.
habe ihre Geschäfte durch die Vermittlung englischer Versicherer abgeschlossen.
Eine Proklamation vom 8. Oktober 1914 (abgedruckt Auswärtiges Amt, Aus-
Nahmegesetze Seite 24) hat allerdings auch den Verkehr mit Niederlassungen von Feinden
in England, neutralen und verbündeten Ländern eingeschränkt, indem sie die Eingehung
von Versicherungsgeschäften mit solchen Zweigniederlassungen verbot.
3) Abgedruckt Curti I S. 19.
*) The Trading with the Enemy (China, Siam, Persia, Marocco) Proclamation
1915, 15. Juni.
1*