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3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 925
auf feindlichem Gebiet, die Anspruch darauf haben bei der Verteilung irgend eines verfüg-
baren Überschusses berücksichtigt zu werden. Solche Schulden und Ansprüche sollen,
Soweit es der Zweck dieses Gesetzes verlangt, als befriedigt angesehen werden aus jenen
Aktiven in feindlichem Lande, soweit diese zur Zahlung derselben ausreichen, während nur
der Restbetrag derartiger Schulden und Forderungen in Frage kommen soll für die Zahlung
aus den anderen Geschäftsaktiven 2).
Ein Zeugnis des Controllers ?) über die Höhe solcher Aktiven, Schulden, Forderungen
und des Überschusses, soll maßgebend sein, um die Beträge zu bestimmen, mit welchen die
anderen Schulden 1) getilgt werden sollen und für die Verteilung unter die Personen, die
behaupten, am Geschäfte interessiert zu sein, alles unbeschadet der Rechte von
Gläubigern oder anderen Personen, die am Geschäfte interessiert sind, beeinträchtigt
gegenüber den Geschäftsaktiven, die in Feindesland liegen.
(5.) Das Handelsamt kann, auf gestelltes Gesuch seitens eines nach diesem Gesetz
bestellten Controllers und mit Berücksichtigung von Einwendungen, die von irgend einer
Person erhoben werden, die ein Recht hierzu zu haben scheint, dem Controller Döcharge
erteilen, und eine solche Verfügung des Handelsamtes befreit den Controller von jeglicher
Verantwortlichkeit aus irgend welchen Handlungen 'oder Unterlassungen bei Erfüllung
des ihm erteilten Auftrages und seiner Pflicht als Controller. Doch kann eine solche
Verfügung widerrufen werden, wenn bewiesen wird, daß sie auf betrügerische Weise
erlangt wurde.
(6.) Wenn irgend jemand den Maßnahmen einer Verfügung, die gestützt auf dieses
Gesetz erfolgte, zuwiderhandelt, so macht er sich eines Vergehens schuldig, das strafbar
ist und für welches er eingeklagt werden kann wie bei jeder Verletzung des Verbotes, mit
dem Feinde Handel zu treiben, und $ 1 der Trading with the Enemy Aet, 1914 (4 u. 5 Geo.
5 c. 87)?3) soll entsprechend Anwendung finden.
(7.) Wenn eine Verfügung gestützt auf dieses Gesetz erlassen worden ist in. bezug
auf das Geschäft irgend einer Person, Firma oder Gesellschaft, so darf kein Gesuch auf
Eröffnung des Konkursverfahrens oder Beschlagnahme oder Pfändung (sequestration or
summary sequestration) eingereicht werden, noch auch das Gesuch auf Liquidation einer
solchen Gesellschaft. Auch dürfen keine Schritte getan werden für die gerichtliche Geltend-
machung der Ansprüche irgend eines Gläubigers dieser Person, Firma oder Gesellschaft,
ohne die Zustimmung des Handelsamtes. Doch kann das Handelsamt das Gesuch auf
die Liquidation einer Gesellschaft beim Gerichte*) stellen und seine Verfügung soll
genügender Grund sein, gestützt auf welchen das Gericht eine Liquidation anordnet.
(8.) Das Handelsamt soll von Zeit zu Zeit dem Parlament Listen der Personen,
Firmen und Gesellschaften vorlegen, gegen welche Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz
erlassen wurden, zusammen mit kurzen Mitteilungen. Ebenso sollen diese Verfügungen
zufolge deren ein Geschäft verboten, eingeschränkt oder liquidiert werden soll, in der
Gazette von London, Edinburgh oder Dublin bekannt gegeben werden.
(9.) Wenn eine Person, die Untertan seiner Majestät oder einer verbündeten Re-
gierung ist, in einem feindlichen Lande gegen ihren Willen zurückgehalten wird, so soll
diese Person, soweit dieses Gesetz in Betracht kommt, nicht als Feind oder in feindlichem
Lande sich. aufhaltend betrachtet werden.
(10.) Eine Verfügung, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen ist, soll in Kraft.
bleiben, ‚selbst nach der Beendigung dieses Krieges, bis zu einer neuen Verfügung des
Handelsamtes.
1!) d. h. diejenigen, die in England liegen.
?) A certificate by the controller.
3) Siehe oben Seite 15.
*4) Über die Liquidation von Gesellschaften siehe unten Seite 30 und 33: