Object: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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1; -Feil: 
England. 
Es ist’zunächst zu verweisen auf Arthur Curti „Handelsverbot und Vermögen in 
Feindesland“ (zitiert Curti I) Seite 4—95. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1916. 
Weitere Literatur: „The London Gazette‘; das amtliche Publikationsorgan der 
britischen Regierung veröffentlichte alle Kriegserlasse, die gegen den Handel mit dem 
Feinde und gegen das „feindliche“ Eigentum gerichtet sind. 
Manual of Emergency Legislation comprising all the Acts of Parliament, Procla- 
mations, Orders &c., passed and made in consequence of the War, herausgegeben. von. 
Alexander Pulling, London 1914, im Verlage von Darling & Son Ltd. Zu dieser 
Sammlung der englischen Kriegserlasse sind Supplementbände, supplements 1, 2, 3 
und 4 (September 1915) erschienen. 
In deutsche Sprache übersetzt sind die wichtigen. englischen. Kriegserlasse ab- 
gedruckt in der vom Auswärtigen Amt Ende des Jahres 1915 herausgegebenen Publikation: 
„Ausnahmegesetze gegen deutsche Privatrechte in England, Frankreich und Rußland“*, 
Carl Heymanns Verlag, Berlin, Seite 7— 111. 
Arthur Page: War and Alien Enemies (The law affecting their personal and 
trading rights and herein of contraband of war and the capture of prizes at se%), second 
edition. London. Stevens and sons, Limited, 119 & 102 Chancery Lane, Law Pu- 
blishers 1915. 
Das bürgerliche Recht Englands, herausgegeben von der internationalen Ver- 
einigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin, 
auf Grundlage einer Kodifikation von englischen Juristen, Kommentar von Dr. Gustav 
Schirrmeister und Dr. W. Prochno wnick, Carl Heymanns Verlag, Berlin 1905—1912, 
kommt hier insbesondere für das englische Recht betr. die Handelsgesellschaften in 
Betracht. 
1. Kapitel. 
Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel 
zu treiben. 
I. Nach alter englischer Auffassung sind Feinde Englands nicht 
nur der gegnerische kriegführende Staat und die Angehörigen seines 
Heeres, sondern auch jeder einzelne Bewohner des feindlichen Staates. 
Es ist deshalb verboten, mit diesen alien enemies Handel zu treiben?). 
1) Siehe darüber Curti „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘“ Seite 4£f£. 
und das dort angeführte Urteil in Sachen Porter & Freudenberg, das in deutscher Über- 
setzung wörtlich wiedergegeben ist in der Publikation des Auswärtigen Amtes ‚„Ausnahme- 
gesetze‘‘ S, 59. 
Curti, Handelskrieg. x 
 
	        
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