Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

     
  
  
74 IT. Teil. Frankreich. 
  
Abhandlung im Jahrg; 
25. Juli 1916. 
Curti, Handelsverbot S. 115 ff., auf wele 
Frankreichs bis Ende 1915 verwiesen sei. 
Reulos, Manuel des S6questres, S. 329. 
II. Gewerblicher Rechtsschutz. 
1. Das allgemeine Handels- und Zahlungsverbot erfährt eine Aus- 
nahme durch das Gesetz vom 27. Mai 19151), das in Artikel 6 den 
Franzosen gestattet, zur Aufrechterhaltung ihrer in Feindesland er- 
worbenen Rechte auf dem Gebiete des Sogenannten geistigen Kigentums 
— Erfindungs-, Muster- und Modellschutz — die Zahlung der bezüg- 
lichen Gebühren ins feindliche Ausland zu leisten und daß nach dem 
Grundsatz der Gegenseitigkeit die Angehörigen der feindlichen Staaten 
das gleiche Recht haben. 
Dagegen kann kein „Feind“ während des Krieges seine Schutz- 
rechte durch Herstellung oder Verkauf der Waren oder Veräußerung 
der Rechte (Kauf, Lizenzgewährung) ausnützen. 
2. Ein Gesetz vom 12. April 19162) ermächti 
Marineminister, gegen billige Entschädigung 
berührende Erfindung zu enteignen, 
im Verein mit dem Unterrichtsminist 
Patenten Einsicht zu nehmen. Die Enteignung ist eine völlige und end- 
gültige oder eine teilweise und zeitweilige Wegnahme des ausschließlichen 
Nutzungsrechts. Die Erteilung und Veröffentlichun 
erhaupt jede Bekanntgabe 
Landesverteidigung unter- 
ug der Entschädigung an 
t besonders und eingehend 
ang XIII, 1916, S. 41ff., die Seither veröffentlichten Gesetze bis 
he Darstellung hiet für die Gesetzgebung 
gt den Kriegs- und 
jede die Landesverteidigung 
zu nutzen und zu diesem Zwecke 
er von allen Patentgesuchen und 
oder Nutzung einer Erfindung im Interesse der 
sagt werden. Das Verfahren zur Bestimmu 
den Erfinder oder seine Rechtsnachfolger is 
geordnet. 
Franzosen und in Frankreich wohnhafte Pe: 
Erfindungen, noch überhaupt solche, die mit dem 
legen, bekanntgeben oder ausbeuten außer mit bı 
alliierte oder neutrale Länder handelt. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu verwechseln mit 
den Vorschriften betreffend Zwangsausübung Von patentierten Erfindungen 
oder Marken, die Reichsdeutschen, Österreichern oder Ungarn gehören, 
wie dies in Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1915 vorgesehen ist. 
Patentgesuche werden von Feinden wohl angenommen, aber Erfindungs- 
patente an sie während der Kriegsdauer nicht ausgestellt. 
rsonen dürfen im Ausland keine solchen 
Militärwesen zusammenhängen, hinter. 
esonderer Erlaubnis, wenn es sich um 
1) Abgedruckt bei Curti, Handelsverbot S. 116, Reulos S, 23. 
?) Hier wörtlich zitiert nach Röthlisberger, aa0., 
Seite 42/43. 
zweite Abhandlung 
  
  
  
  
   
  
   
  
Sy 
  
	        
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