Object : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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zelnen  bedeutet“.  Auch  die  besondere  Benutzung  der  öffentlichen
Gemeindegewässer  (durch  Boote  u.  dgl.)  gehört  hierher.  Die  Abgabe
erstreckt  sich  aber  auch  auf  in  öffentliche  Straßen  und  Plätze  vorgebaute ­
  Balkons,  auf  Schaufensterüberdachungen,  auf  unterirdische
Rohrleitungen  u.  dgl.  Sonstige  Anwendungsfälle  sind:  die  Besetzung
öffentlicher  Plätze  und  Straßen  mit  Wagen,  Droschken,  Körben,
Buden,  Zeitungsverkaufsstellen,  aber  auch  die  Benutzung  von  Plätzen
in  Friedhöfen  usw.  Die  Abgabe  ist  zu  bemessen  nach  der  Ausdehnung ­
  des  in  Anspruch  genommenen  Bodens  und  nach  der  Bedeutung ­
  der  Lage  1 ).  Im  übrigen  ist  ihre  Regelung  den  Gemeinden  überlassen. ­
  Ihre  Anwendung  ist  fakultativ.
Die  Abgabe  liefert  verhältnismäßig  reiche  und  stark  steigende
Erträge.  Sie  erbrachte  (einschl.  Markt-  und  Meßstandgelder)  i.  J.
1882  rund  2 1 / 2  Milk  L.  gegen  8  Mül.  i.  J.  1912.  Sie  wurde  i.  J.
1899  in  2272  Gemeinden  erhoben.  Sie  ergab  i.  J.  1911  (ausschl.  der
Marktgelder)  in  Mailand  474751  L.,  in  Neapel  232807  L.,  in  Turin
110  763  L.,  in  Genua  83350  L.,  in  Florenz  82166  L.
2.  Die  Gebühren  für  die  Benutzung  der  öffentlichen
Maß  -  und  Wägeeinrichtungen  sind  aus  den  alten  Maß-  und
Gewichtsregalien  hervorgegangen.  Die  Gemeinden  haben,  sofern  es
sich  um  Getreide  und  Wein  handelt,  ein  ausschließliches  Recht  auf
den  Betrieb  solcher  Anstalten.  Jedoch  können  sie  diese  auch  verpachten. ­
  Die  Abgabe  ist  nur  nach  der  Quantität  des  Gegenstandes
zu  bemessen.  Sie  wurde  i.  J.  1899  in  1985  Gemeinden  erhoben.  Die
Gesamteinnahmen  betrugen  i.  J.  1912  rund  1%  Mül.  L.
3.  Die  Interessentenbeiträge  (contributi  di  miglioria)kamen
in  den  italienischen  Gemeinden  vereinzelt  schon  gegen  Ende  des
13.  Jahrhunderts  vor 2 ).  Auch  später  begegnen  hier  und  da  Abgaben
solcher  Art.  So  konnte  die  Gesetzgebung  im  neuen  Einheitsstaate
an  schon  Bestehendes  anknüpfen.
Das  Enteignungsgesetz  vom  25.  Juni  1865  unterscheidet  bezüglich
der  Beiträge  zwei  Fälle,  je  nachdem  es  sich  handelt  um  teilweise
enteignete  Grundstücke  oder  um  solche,  die  einer  Zwangsenteignung
nicht  unterliegen,  aber  an  die  öffentliche  Anlage  angrenzen  und
dadurch  an  Wert  gewinnen.  Im  ersten  Fall  ist  die  Werterhöhung
des  nicht  enteigneten  Teils  des  Grundstücks  zu  schätzen  und  von  der
*)  Art.  180  Zifi.  5  des  Kommunal-  und  Provinzialgesetzes.
s )  So  in  Florenz  i.  J.  1296  bei  Erweiterung  des  Platzes,  wo  die  Kirebe  S.  Giovanni ­
  und  S.  Eeparata  war.  Näheres  bei  Graziani  a.  a.  O.  S.  731  f.  (und  in  der
dort  zitierten  Literatur).
            
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