die Vorbereitung der Jahresberichte und anderer öffentlicher Kund-
gebungen, die Abfassung der Protokolle u.a. m.
e) Das Centralorgan. Zur Herstellung eines engen Verkehrs zwischen der
Centralleitung und den Sektionen und Mitgliedern und zur Unter-
stützung der ausgedehnten Vereinszwecke gibt der Verband ein
eigenes zweisprachiges Organ, das „Schweizerische Kaufmännische
Centralblatt“ („Journal suisse des Commercants“) heraus.
J) Die Rechnungsrevisoren, die von der Delegiertenversammlung ge-
wählt werden.
C. Statuten und Reglemente.
Grundlegend für die gesamte Vereinstätigkeit sind die Gentral-
statuten vom 29. Juli 1900, teilweise abgeändert durch Beschlüsse der
Delegiertenversammlungen 1903 in St. Gallen, 1904 in Bellinzona, 1907
in Lausanne, 1909 in Biel, 1910 in Locarno, 1911 in Arbon, 1912 in Thun
und 1913 in Zug.
Als Ergänzungen dazu können betrachtet werden: a) das Programm
für die standespolitische Tätigkeit, aufgestellt durch die Delegierten-
versammlung von 1907 in Lausanne; b6) die Anleitung für die Vorstände
der Sektionen, herausgegeben zum Zwecke, die Kommissionsmitglieder
in die weitverzweigte Tätigkeit des S. K.V. einzuführen, damit die Mit-
arbeit der Sektionen erspriesslicher, die Beteiligung an den Institutionen
stärker werde; c) das Reglement betreffend die Durchführung der Ur-
abstimmung vom 21. Juni 1913.
Den sämtlichen Institutionen des S. K.V. liegen besondere Regle-
mente zu Grunde. Es bestehen demnach Reglemente für das Central-
organ, die Stellenvermittlung, die Krankenkasse, die Hülfskasse, die
Sparkasse gegen die Folgen der Stellenlosigkeit, die Kasse für Lehrer-Stell-
vertretung, für Rechtsauskunft und Rechtsbeistand, über die Preisarbeiten;
ferner Reglement, Programm und Anleitung für die Lehrlingsprüfung und
Reglement und Programm für die Fachprüfung für Buchhalter. Alle
diese Drucksachen sind in deutscher und französischer, zum Teil auch
in italienischer Sprache erschienen; sie können unentgeltlich beim Central-
sekretariat des Verbandes in Zürich bezogen werden.
D. Mitglieder.
Der S. K.V. nimmt nur Handelsbeflissene und Beamte männlichen
Geschlechts auf. Er kennt nur Centralvereinsmitglieder der Sektionen
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