Full text: Der Schweizerische Kaufmännische Verein und seine Sektionen

die Vorbereitung der Jahresberichte und anderer öffentlicher Kund- 
gebungen, die Abfassung der Protokolle u.a. m. 
e) Das Centralorgan. Zur Herstellung eines engen Verkehrs zwischen der 
Centralleitung und den Sektionen und Mitgliedern und zur Unter- 
stützung der ausgedehnten Vereinszwecke gibt der Verband ein 
eigenes zweisprachiges Organ, das „Schweizerische Kaufmännische 
Centralblatt“ („Journal suisse des Commercants“) heraus. 
J) Die Rechnungsrevisoren, die von der Delegiertenversammlung ge- 
wählt werden. 
C. Statuten und Reglemente. 
Grundlegend für die gesamte Vereinstätigkeit sind die Gentral- 
statuten vom 29. Juli 1900, teilweise abgeändert durch Beschlüsse der 
Delegiertenversammlungen 1903 in St. Gallen, 1904 in Bellinzona, 1907 
in Lausanne, 1909 in Biel, 1910 in Locarno, 1911 in Arbon, 1912 in Thun 
und 1913 in Zug. 
Als Ergänzungen dazu können betrachtet werden: a) das Programm 
für die standespolitische Tätigkeit, aufgestellt durch die Delegierten- 
versammlung von 1907 in Lausanne; b6) die Anleitung für die Vorstände 
der Sektionen, herausgegeben zum Zwecke, die Kommissionsmitglieder 
in die weitverzweigte Tätigkeit des S. K.V. einzuführen, damit die Mit- 
arbeit der Sektionen erspriesslicher, die Beteiligung an den Institutionen 
stärker werde; c) das Reglement betreffend die Durchführung der Ur- 
abstimmung vom 21. Juni 1913. 
Den sämtlichen Institutionen des S. K.V. liegen besondere Regle- 
mente zu Grunde. Es bestehen demnach Reglemente für das Central- 
organ, die Stellenvermittlung, die Krankenkasse, die Hülfskasse, die 
Sparkasse gegen die Folgen der Stellenlosigkeit, die Kasse für Lehrer-Stell- 
vertretung, für Rechtsauskunft und Rechtsbeistand, über die Preisarbeiten; 
ferner Reglement, Programm und Anleitung für die Lehrlingsprüfung und 
Reglement und Programm für die Fachprüfung für Buchhalter. Alle 
diese Drucksachen sind in deutscher und französischer, zum Teil auch 
in italienischer Sprache erschienen; sie können unentgeltlich beim Central- 
sekretariat des Verbandes in Zürich bezogen werden. 
D. Mitglieder. 
Der S. K.V. nimmt nur Handelsbeflissene und Beamte männlichen 
Geschlechts auf. Er kennt nur Centralvereinsmitglieder der Sektionen 
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