Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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des HGB., die zu Bedenken gegen den Typ der Verwaltungsaktie 
Anlaß geben könnten, sind hervorzuheben: das Verbot des 
Erwerbs eigener Aktien ($ 226), das Verbot der Einlagerück- 
gewähr (88 213, 217, 221) und das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre ($ 282). Daneben dürfen aber auch allgemeinere das 
Recht durchziehende Gesichtspunkte, wie das Surrogations- 
prinzip, die Notwendigkeit effektiver Aufbringung des 
Grundkapitals, Ausschluß der Vertretungsmacht und des Stimm- 
rechts bei Interessenkollision u. a. nicht unberücksichtigt 
bleiben. Den Beschluß wird dann eine Erörterung über die Be- 
deutung des Stimmrechts für das Wesen der Mitgliedschaft 
und die daraus für die Beherrschung des Stimmrechts durch die 
AG. selbst zu ziehenden Konsequenzen machen.
	        
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