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des HGB., die zu Bedenken gegen den Typ der Verwaltungsaktie
Anlaß geben könnten, sind hervorzuheben: das Verbot des
Erwerbs eigener Aktien ($ 226), das Verbot der Einlagerück-
gewähr (88 213, 217, 221) und das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre ($ 282). Daneben dürfen aber auch allgemeinere das
Recht durchziehende Gesichtspunkte, wie das Surrogations-
prinzip, die Notwendigkeit effektiver Aufbringung des
Grundkapitals, Ausschluß der Vertretungsmacht und des Stimm-
rechts bei Interessenkollision u. a. nicht unberücksichtigt
bleiben. Den Beschluß wird dann eine Erörterung über die Be-
deutung des Stimmrechts für das Wesen der Mitgliedschaft
und die daraus für die Beherrschung des Stimmrechts durch die
AG. selbst zu ziehenden Konsequenzen machen.