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insbesondere solchen finanzieller Natur entlasten, die das Gesetz
im Interesse effektiver Aufbringung des Grundkapitals zu un-
abdingbaren gemacht hat. Ob solche Vereinbarungen bei Gelegen-
heit der Zeichnung selbst oder in besonderem, äußerlich von der
Zeichnung getrenntem und regelmäßig dieser vorausgehendem
Vertrag ‚getroffen werden, — in beiden Fällen ist ihr Einfluß auf
die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung dieselbe, wenn
man richtigerweise nicht auf die zufällig gewählte Form, sondern
auf den Inhalt sieht. Nun begründet allerdings eine nicht in
den Zeichnungsschein aufgenommene Beschränkung in der Ver-
pflichtung des Zeichners, die dieser sich vorbehalten hat, keine
Unwirksamkeit der Zeichnung, sondern es tritt als gesetzliche
Folge nur der Wegfall der Beschränkung ein?) ($ 189 Abs.5
HGB.). Daß dasselbe auch für den Fall einer Entlastung des
Zeichners durch Erklärung der Gesellschaft rechtens sein müßte,
läßt sich nicht zugeben. Denn soweit nicht, wie in $ 189 Abs. 5,
Sonderregeln durchgreifen, regelt sich die Rückwirkung einer
nichtigen Willenserklärung auf den gesamten Inhalt des Rechts-
geschäfts nach der allgemeinen Bestimmung des $ 139 BGB.
Es bedarf keiner Begründung, daß ohne jene ihm zugesagte
Begünstigung der Vertrauensmann sich nicht zur Zeichnung ent-
schlossen haben würde, wie andererseits die Unterwerfung des
Vertrauensmanns unter die Kontrolle der Verwaltung unumgäng-
liche Voraussetzung für die Gesellschaft zur Annahme der Zeich-
nung war.
Die hier als zwingend erkannte Folgerung für den Erwerb
der Mitgliedschaft im Wege der Zeichnung kann nicht in Frage
gestellt sein, falls die Mitgliedschaftsbegründung sich durch Er-
werb der Aktien von der Bank als Kommissionärin der AG.
vollzieht. Auch dann ist tatsächlich und rechtlich der Erwerb
der Mitgliedschaft durch den Treuhänder von der Willenserklärung
der Gesellschaft abhängig. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn
die von der Bank zur Verfügung der Gesellschaft gehaltenen
Aktien als vinkulierte Namensaktien ausgestaltet wären, ihre Ver-
äußerung also an die Genehmigung der Gesellschaft mit Wirkung
gegen jedermann gebunden sein würde. Man darf nicht über
der äußerlich als Kauf erscheinenden Übertragung der Aktie ver-
gessen, daß hiermit der Ein- und Austritt von Mitgliedern ver-
bunden ist. Dieser Körperschaftsakt setzt sich zusammen aus
dem Beitritt des Erwerbers und seiner Aufnahme durch die AG,
Es entspricht also nur diesem normalen Vorgang, wenn ohne
die Willenserklärung der Gesellschaft selbst, die sog. Aufnahme,
23) Ebenso auch, wenn die Beschränkung im Zeichnungsschein ent-
halten war und der Mangel nachträglich gemäß 8 189 Äbs. 4 S. 2
geheilt ist.