A
gewicht auf den Umstand, daß durch die Kapitalserhöhung der
AG. nur ganz geringe Kapitalwerte zufließen konnten, daß also
das Maß des den begünstigten Personen eingeräumten‘ Einflusses
nicht ihrer Kapitalbeteiligung entsprach”).
Man muß bedenken, daß fast sämtliche Entscheidungen des
RG. aus neuerer Zeit Inflationsverhältnisse zum Gegenstand haben
und daß in solcher Zeit naturgemäß bei Begebung junger Aktien
zu pari oder einem nicht sehr darüber hinausgehenden Kurs
ein besonders krasses Mißverhältnis zu dem Kurs der alten Aktien
entstehen mußte, was einer Verschleuderung von Gesellschafts-
vermögen zugunsten der bevorzugten Personen gleichkam. Ein
derartiges Vorgehen, das lediglich oder wenigstens in der Haupt-
sache den Zweck hatte, einen Teil der Aktionäre um ihre Einlage
oder deren Dividendenerträge zu prellen, ist selbstverständlich
verwerflich und unsittlich. Für die veränderten Verhältnisse nach
der Stabilität der Währung können jedoch diese Entscheidungen
keine erhebliche praktische Bedeutung mehr beanspruchen. Die
Kursdifferenz zwischen alten und neu auszugebenden Aktien
wird sich heute und in der Folgezeit bei dem wieder normalen
und teilweise sogar recht niedrigen Kurs der meisten Aktienwerte
nur in ziemlich engen Grenzen bewegen können. Jedenfalls
reicht eine auch recht erhebliche Differenz für sich allein be-
trachtet nicht hin, um die Annahme eines Verstoßes gegen die
guten Sitten zu begründen. Insoweit stimme ich der Kritik
Flechtheims zu RGZ. 108, 41 (JW. 24, 679 Anm.) durchaus
zu, wenn er eine Prüfung des gesamten Sachverhalts nach dieser
Richtung hin fordert, wie auch das RG. (107, 72) die Sitten-
widrigkeit des Beschlusses nur aus seinem Gesamtcharakter nach
Inhalt, Begründung und Zweck erschließen will. Die zu starke
Betonung der Kursdifferenz. würde zu einer unerträglichen Un-
sicherheit bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem bisherigen
Kurs und unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre führen, da niemand wissen kann, bei welcher Kurs-
differenz die Unsittlichkeit beginnt. Das RG. pflegt auch bei den
zit. Entscheidungen durchweg nicht auf das’ Mißverhältnis
zwischen dem Kurs der alten und der neuen Aktien allein abzu-
stellen, sondern noch weitere Tatbestandsmomente zur Be-
gründung heranzuziehen — so in der Entsch. RGZ. 108, 41
die Überlassung der Aktien an Tochter gesellschaften, in der
7°) Diese Grundsätze werden in bedenklicher Weise verlassen durch
die neueste RGEntsch. (II 401/27 betr. Hamb. Südamerik. Dampfschiff.
Ges.), die der Verwaltung bei an sich völlig gesicherten Mehrheits-
verhältnissen zu ihren Gunsten das Recht zubilligt, sich weitere Verwal“
tungsaktien in solchem Ausmaß zu schaffen, daß eine „Sperrmehrheit“
der Stammaktien hierdurch beseitigt wird. Vgl. hierzu die treffende
Kritik von Nußbaum JW. 1928, 625 if.
SF