nur deshalb angenommen, weil es glaubte, allein auf diesem Wege
die bereits erfolgte Aktienausgabe vernichten zu können*‘). Aber
das heißt das Kind mit dem Bade ausschütten. Nichtig ist der
Rechtsakt, der zur Begründung der Mitgliedschaft führt. Rechts-
handlungen des Vorstands, die gegen zwingende Vorschriften des
Aktienrechts verstoßen, sind unwirksam. Was nicht einmal die
Generalversammlung mit gültiger Wirkung beschließen kann, das
geht auch über die Vertretungsmacht des Vorstands hinaus!’).
Daß das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre durch Beschluß (der
Generalversammlung beseitigt ist und die Verwaltung in der
Zuteilung der Aktien freie Hand hatte, daß vielleicht gerade diese
Art der Zuteilung dem Willen der beschließenden Mehrheit ent-
sprach, steht der Nichtigkeit der Begebung nicht entgegen. Das
gibt der Verwaltung, die die selbständige Pflicht hat, ihre Befug-
nisse nur im Interesse der Gesellschaft auszuüben, keinen Frei-
brief, in beliebiger Weise die Gesellschaft oder die Interessen
ihrer Mitglieder zu schädigen. Eine derartige Überlassung der
Aktien an bevorzugte Personen unter Einräumung besonderer
Vorteile zu Lasten der Gesellschaft oder der von der Zuteilung
ausgeschlossenen Aktionäre verstößt gegen die guten Sitten und
ist deshalb ebenso nichtig wie unter den oben ($ 4 IV u. 8 5 11)
aufgestellten Voraussetzungen. Hier erst werden die Merkmale
bedeutsam, die in der reichsgerichtlichen Judikatur über Aus-
schließung des Bezugsrecht nebeneinander eine Rolle spielen, mit
Ausnahme natürlich der auf die Vergewaltigung der Minderheit
bei der Abstimmung sich beziehenden Argumente: Begebung
der Aktien zu einem übermäßig niedrigen Kurs und die Absicht,
den Übernehmern die Herrschaft in der AG. ohne entsprechende
Kapitalanlage zu verschaffen. Allerdings greift dieser Schutz nur
durch bei der erstmaligen Überlassung der Aktien an den Treu-
händer oder die Tochtergesellschaft, versagt aber gegenüber einer
Weiterveräußerung der Aktien durch diese Personen an Dritte.
Wenn in letzterem Fall die Verwaltung unterläßt, die Interessen
der Gesellschaft oder der Gesellschafter, insbesondere durch ent-
sprechende Bindung des Erwerbers in der Ausübung seiner
Rechte zu wahren, so ist dies der gleiche Mißbrauch anvertrauter
16) Die Rechtsprechung des RG. zur Frage, ob die auf Grund
eines ungültigen Kapitalserhöhungsbeschlusses ausgegebenen Aktien gleich-
falls nichtig seien, ist schwankend. Vgl. Staub-Pinner Anm. 3
zu 8 287 und die dort zitierten RG.-Urteile (40, 147; 79, 115; 85, 312).
In der Entsch. RGZ. 108, 41 geht das RG. offenbar von der Nichtig-
keit der Aktienausgabe aus.
ır) Das RG. hat freilich neuerdings die Grenzen der Vertretungs-
macht außerordentlich weit gezogen (vgl. JW. 1927, 672 Nr. 16 und Anm.
von Nußbaum hierzu), sie sogar über den satzungsmäßigen Lebens-
bereich der AG. hinaus erstreckt. Hier aber handelt es sich um eine
Verletzung zwingender Gesetzes vorschriften durch den Vorstand.
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