Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

nur deshalb angenommen, weil es glaubte, allein auf diesem Wege 
die bereits erfolgte Aktienausgabe vernichten zu können*‘). Aber 
das heißt das Kind mit dem Bade ausschütten. Nichtig ist der 
Rechtsakt, der zur Begründung der Mitgliedschaft führt. Rechts- 
handlungen des Vorstands, die gegen zwingende Vorschriften des 
Aktienrechts verstoßen, sind unwirksam. Was nicht einmal die 
Generalversammlung mit gültiger Wirkung beschließen kann, das 
geht auch über die Vertretungsmacht des Vorstands hinaus!’). 
Daß das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre durch Beschluß (der 
Generalversammlung beseitigt ist und die Verwaltung in der 
Zuteilung der Aktien freie Hand hatte, daß vielleicht gerade diese 
Art der Zuteilung dem Willen der beschließenden Mehrheit ent- 
sprach, steht der Nichtigkeit der Begebung nicht entgegen. Das 
gibt der Verwaltung, die die selbständige Pflicht hat, ihre Befug- 
nisse nur im Interesse der Gesellschaft auszuüben, keinen Frei- 
brief, in beliebiger Weise die Gesellschaft oder die Interessen 
ihrer Mitglieder zu schädigen. Eine derartige Überlassung der 
Aktien an bevorzugte Personen unter Einräumung besonderer 
Vorteile zu Lasten der Gesellschaft oder der von der Zuteilung 
ausgeschlossenen Aktionäre verstößt gegen die guten Sitten und 
ist deshalb ebenso nichtig wie unter den oben ($ 4 IV u. 8 5 11) 
aufgestellten Voraussetzungen. Hier erst werden die Merkmale 
bedeutsam, die in der reichsgerichtlichen Judikatur über Aus- 
schließung des Bezugsrecht nebeneinander eine Rolle spielen, mit 
Ausnahme natürlich der auf die Vergewaltigung der Minderheit 
bei der Abstimmung sich beziehenden Argumente: Begebung 
der Aktien zu einem übermäßig niedrigen Kurs und die Absicht, 
den Übernehmern die Herrschaft in der AG. ohne entsprechende 
Kapitalanlage zu verschaffen. Allerdings greift dieser Schutz nur 
durch bei der erstmaligen Überlassung der Aktien an den Treu- 
händer oder die Tochtergesellschaft, versagt aber gegenüber einer 
Weiterveräußerung der Aktien durch diese Personen an Dritte. 
Wenn in letzterem Fall die Verwaltung unterläßt, die Interessen 
der Gesellschaft oder der Gesellschafter, insbesondere durch ent- 
sprechende Bindung des Erwerbers in der Ausübung seiner 
Rechte zu wahren, so ist dies der gleiche Mißbrauch anvertrauter 
16) Die Rechtsprechung des RG. zur Frage, ob die auf Grund 
eines ungültigen Kapitalserhöhungsbeschlusses ausgegebenen Aktien gleich- 
falls nichtig seien, ist schwankend. Vgl. Staub-Pinner Anm. 3 
zu 8 287 und die dort zitierten RG.-Urteile (40, 147; 79, 115; 85, 312). 
In der Entsch. RGZ. 108, 41 geht das RG. offenbar von der Nichtig- 
keit der Aktienausgabe aus. 
ır) Das RG. hat freilich neuerdings die Grenzen der Vertretungs- 
macht außerordentlich weit gezogen (vgl. JW. 1927, 672 Nr. 16 und Anm. 
von Nußbaum hierzu), sie sogar über den satzungsmäßigen Lebens- 
bereich der AG. hinaus erstreckt. Hier aber handelt es sich um eine 
Verletzung zwingender Gesetzes vorschriften durch den Vorstand. 
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