Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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streiten, der unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften des 
Aktienrechts erfolgt ist. 
Folgt man jedoch dem Standpunkt des Reichsgerichts, daß 
bereits der Ausschluß des Bezugsrechts auch in den Fällen, in 
denen sich die Unsittlichkeit erst aus der Art der Durchführung 
des Kapitalserhöhungsbeschlusses ergibt, nichtig sei, so ist auch 
dann nicht unbedingt der Schluß geboten, daß der Kapitals- 
erhöhungsbeschluß selbst damit vernichtet wird. Ungültig ist 
nur der Teil des Beschlusses, der über die Zuteilung der Aktien 
Bestimmungen trifft oder die Zuteilung dem Belieben der Ver- 
waltung überläßt. Es läßt sich nicht sagen, daß der Beschluß 
der Kapitalserhöhung aus den gleichen Motiven hervorgegangen sei 
wie der Beschluß über den Ausschluß des Bezugsrechts und. daß 
beide Beschlüsse ein untrennbares Ganzes bilden. Der Beschluß 
über die Kapitalserhöhung verliert nicht seinen Wert dadurch, 
daß die beabsichtigte Art seiner Durchführung unmöglich gemacht 
ist. Ob es nach solchem Fehlschlag noch Zweck hat, überhaupt 
die Kapitalserhöhung auszuführen, kann man ruhig dem Ermessen 
der Gesellschaft überlassen. Ob ein Kapitalbedürfnis der Gesell- 
schaft tatsächlich besteht und wie es zu befriedigen ist, liegt 
außerhalb der Aufgabe des über die Verletzung des Bezugs- 
rechts ‚entscheidenden Richters. Das werden die weiteren Schritte 
der Generalversammlung erweisen. Jedenfalls besteht kein An- 
laß, der Gesellschaft zu verwehren, daß sie den fehlgeschlagenen 
Versuch, die /Mitgliederstellen zu besetzen, nochmals mit besserem 
Erfolg wiederholt. Dieser Unterschied der Auffassung von dem 
Standpunkt der Rechtsprechung ist nicht so formalistischer Art, 
wie es auf den ersten Blick erscheint, wenn man lediglich daran 
denkt, ob die Generalversammlung ein zweites Mal zu bemühen 
ist. Durchweg ist in solchen Fällen, da die Erledigung des Rechts- 
streites mit der Minderheit meist längere Zeit in Anspruch nimmt, 
die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals bereits im Handels- 
register eingetragen!?) ($8& 284, 285) und die Aktienausgabe er- 
folgt. Nach dem oben 8 1, II entwickelten Standpunkt sind dann 
nicht die Mitgliederstellen vernichtet, deren Grundlage der Beschluß 
über die Kapitalserhöhung bildet’°). Dabei ist allerdings zu be- 
achten, daß nach herrschender Ansicht”) die unter Verletzung 
19) Falls nicht etwa der Registerrichter den Beschluß von sich 
aus beanstandet. Dann hätte es aber einer Klage der Minderheits- 
aktionäre gegen die Gesellschaft nicht erst bedurft. 
20) Eine ähnliche Ansicht vertritt auch Flechtheim (JW.1024, 
679 Anm.) im Zusammenhang mit der Ungültigkeit der an eine Tochter- 
gesellschaft begebenen Aktien wegen des vom RG. angenommenen 
Verstoßes gegen 8 226. 
S 327 Vgl. Staub-Pinner Anm. 10 zu 8 282; Fischer a.a.O.
	        
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