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streiten, der unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften des
Aktienrechts erfolgt ist.
Folgt man jedoch dem Standpunkt des Reichsgerichts, daß
bereits der Ausschluß des Bezugsrechts auch in den Fällen, in
denen sich die Unsittlichkeit erst aus der Art der Durchführung
des Kapitalserhöhungsbeschlusses ergibt, nichtig sei, so ist auch
dann nicht unbedingt der Schluß geboten, daß der Kapitals-
erhöhungsbeschluß selbst damit vernichtet wird. Ungültig ist
nur der Teil des Beschlusses, der über die Zuteilung der Aktien
Bestimmungen trifft oder die Zuteilung dem Belieben der Ver-
waltung überläßt. Es läßt sich nicht sagen, daß der Beschluß
der Kapitalserhöhung aus den gleichen Motiven hervorgegangen sei
wie der Beschluß über den Ausschluß des Bezugsrechts und. daß
beide Beschlüsse ein untrennbares Ganzes bilden. Der Beschluß
über die Kapitalserhöhung verliert nicht seinen Wert dadurch,
daß die beabsichtigte Art seiner Durchführung unmöglich gemacht
ist. Ob es nach solchem Fehlschlag noch Zweck hat, überhaupt
die Kapitalserhöhung auszuführen, kann man ruhig dem Ermessen
der Gesellschaft überlassen. Ob ein Kapitalbedürfnis der Gesell-
schaft tatsächlich besteht und wie es zu befriedigen ist, liegt
außerhalb der Aufgabe des über die Verletzung des Bezugs-
rechts ‚entscheidenden Richters. Das werden die weiteren Schritte
der Generalversammlung erweisen. Jedenfalls besteht kein An-
laß, der Gesellschaft zu verwehren, daß sie den fehlgeschlagenen
Versuch, die /Mitgliederstellen zu besetzen, nochmals mit besserem
Erfolg wiederholt. Dieser Unterschied der Auffassung von dem
Standpunkt der Rechtsprechung ist nicht so formalistischer Art,
wie es auf den ersten Blick erscheint, wenn man lediglich daran
denkt, ob die Generalversammlung ein zweites Mal zu bemühen
ist. Durchweg ist in solchen Fällen, da die Erledigung des Rechts-
streites mit der Minderheit meist längere Zeit in Anspruch nimmt,
die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals bereits im Handels-
register eingetragen!?) ($8& 284, 285) und die Aktienausgabe er-
folgt. Nach dem oben 8 1, II entwickelten Standpunkt sind dann
nicht die Mitgliederstellen vernichtet, deren Grundlage der Beschluß
über die Kapitalserhöhung bildet’°). Dabei ist allerdings zu be-
achten, daß nach herrschender Ansicht”) die unter Verletzung
19) Falls nicht etwa der Registerrichter den Beschluß von sich
aus beanstandet. Dann hätte es aber einer Klage der Minderheits-
aktionäre gegen die Gesellschaft nicht erst bedurft.
20) Eine ähnliche Ansicht vertritt auch Flechtheim (JW.1024,
679 Anm.) im Zusammenhang mit der Ungültigkeit der an eine Tochter-
gesellschaft begebenen Aktien wegen des vom RG. angenommenen
Verstoßes gegen 8 226.
S 327 Vgl. Staub-Pinner Anm. 10 zu 8 282; Fischer a.a.O.