der Zollstelle und unter Verantwortung der Agenten oder Beamten der
Eisenbahn überwacht werden können; die Waggons dürfen auf keinen
Fall geöffnet werden ohne Einwilligung oder Gegenwart des hierfür
zuständigen Zollbeamten.
bı Die Agenten oder Empfänger der Transitfracht können die entsprechenden
Erlaubnisscheine für die Umladung im Voraus oder bei Ankunft des
Zuges einreichen.
Wenn die Güter in Schnelldampfern verladen werden sollen, so gestattet
die Zollstelle die Vornahme dieser Operation und stellt nach ihrer
Beendigung eine detaillierte Liste der gesamten zur Verschiffung gelangten
Ladung auf, wobei die Transitgüter besonders zu bezeichnen sind; die
einzelnen ‚Angaben hierüber, sobald alles übereinstimmt, sind von dem
Kapitän oder dem ersten Kommissar sowie den intervenierenden Zoll-
beamten mit ihrem Gegenzeichen zu versehen.
'" Wenn es sich um ein Segelschiff oder einfachen Dampfer ohne Privilegium
handelt, so hat die Zollstelle die vorhergehende Aufmachung einer
Ladeliste zu fordern, und darf die Ladung nicht eher den zollamtlichen
Maßnahmen unterwerfen, als bis die in den Zollausführungsbestimmungen
enthaltenen Formalitäten erfüllt sind.
Art. 58. Nach beendeter Ueberladung von den Waggons in das Schiff
wird der Wiedereinschiffungs-Erlaubnisschein mit dem Erledigungsvermerk der
Zollstelle zusammen mit einem Satz Begleitscheine in dem Ausgangsaktenstück
des Schiffes eingeheftet; der andere Satz Begleitscheine der Waggons mit
den entsprechenden Notizen wird der Ausgangszollbehörde zugestellt und von
dieser ihren Vorgängern angeheftet.
Art. 59. Wenn die Waggons zum Nachbarstaat in Dampffähren gelangen
können, so bringt die Grenzempfangsstelle die Artikel 73/75 des vorliegenden
Reglements in Anwendung.
Kapitel 11.
Aus- und Einfuhr, eur
Art. 60. Die Ausfuhrerlaubnis per Eisenbahn nach Nachbarländern für
Landesgüter, nationalisierte Waren und Landesprodukte werden von den ent-
sprechenden Grenz-Zollstellen- oder Behörden ausgestellt.
Art. 61. Die Erlaubnisscheine sind in gleicher Anzahl von Exemplaren
und mit denselben Angaben wie die für den Transitverkehr einzureichen (For-
mular *D).
Art. 62. Nach Einreichung der Dokumente und Erfüllung der im Art. 22
vorgeschriebenen Maßnahmen wird sofort nach den Vorschriften der Art. 26/37
verfahren; ein Exemplar des Erlaubnisscheines und der Rückschein werden
an der Zollgrenze zu den Akten genommen,
Art. 683. Wenn die zu exportierenden Gegenstände auf einer Zwischen-
station zwischen der Zollstation und der Grenze zur Verladung kommen sollen,
So darf die Verladung in derselben Station stattfinden, vorausgesetzt, daß sie
eine ‚Zollstelle (Resguardo de registro) besitzt, die für die Ueberwachung, das
Plombieren der Waggons oder Abteile und die Aushändigung der Begleitscheine
an den den Zug begleitenden Zollbeamten zuständig ist; in ‚diesem Falle ist
ein ‚Exemplar des Erlaubnisscheines der Zollstation zuzustellen. Der Rückschein
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