Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

der Zollstelle und unter Verantwortung der Agenten oder Beamten der 
Eisenbahn überwacht werden können; die Waggons dürfen auf keinen 
Fall geöffnet werden ohne Einwilligung oder Gegenwart des hierfür 
zuständigen Zollbeamten. 
bı Die Agenten oder Empfänger der Transitfracht können die entsprechenden 
Erlaubnisscheine für die Umladung im Voraus oder bei Ankunft des 
Zuges einreichen. 
Wenn die Güter in Schnelldampfern verladen werden sollen, so gestattet 
die Zollstelle die Vornahme dieser Operation und stellt nach ihrer 
Beendigung eine detaillierte Liste der gesamten zur Verschiffung gelangten 
Ladung auf, wobei die Transitgüter besonders zu bezeichnen sind; die 
einzelnen ‚Angaben hierüber, sobald alles übereinstimmt, sind von dem 
Kapitän oder dem ersten Kommissar sowie den intervenierenden Zoll- 
beamten mit ihrem Gegenzeichen zu versehen. 
'" Wenn es sich um ein Segelschiff oder einfachen Dampfer ohne Privilegium 
handelt, so hat die Zollstelle die vorhergehende Aufmachung einer 
Ladeliste zu fordern, und darf die Ladung nicht eher den zollamtlichen 
Maßnahmen unterwerfen, als bis die in den Zollausführungsbestimmungen 
enthaltenen Formalitäten erfüllt sind. 
Art. 58. Nach beendeter Ueberladung von den Waggons in das Schiff 
wird der Wiedereinschiffungs-Erlaubnisschein mit dem Erledigungsvermerk der 
Zollstelle zusammen mit einem Satz Begleitscheine in dem Ausgangsaktenstück 
des Schiffes eingeheftet; der andere Satz Begleitscheine der Waggons mit 
den entsprechenden Notizen wird der Ausgangszollbehörde zugestellt und von 
dieser ihren Vorgängern angeheftet. 
Art. 59. Wenn die Waggons zum Nachbarstaat in Dampffähren gelangen 
können, so bringt die Grenzempfangsstelle die Artikel 73/75 des vorliegenden 
Reglements in Anwendung. 
Kapitel 11. 
Aus- und Einfuhr, eur 
Art. 60. Die Ausfuhrerlaubnis per Eisenbahn nach Nachbarländern für 
Landesgüter, nationalisierte Waren und Landesprodukte werden von den ent- 
sprechenden Grenz-Zollstellen- oder Behörden ausgestellt. 
Art. 61. Die Erlaubnisscheine sind in gleicher Anzahl von Exemplaren 
und mit denselben Angaben wie die für den Transitverkehr einzureichen (For- 
mular *D). 
Art. 62. Nach Einreichung der Dokumente und Erfüllung der im Art. 22 
vorgeschriebenen Maßnahmen wird sofort nach den Vorschriften der Art. 26/37 
verfahren; ein Exemplar des Erlaubnisscheines und der Rückschein werden 
an der Zollgrenze zu den Akten genommen, 
Art. 683. Wenn die zu exportierenden Gegenstände auf einer Zwischen- 
station zwischen der Zollstation und der Grenze zur Verladung kommen sollen, 
So darf die Verladung in derselben Station stattfinden, vorausgesetzt, daß sie 
eine ‚Zollstelle (Resguardo de registro) besitzt, die für die Ueberwachung, das 
Plombieren der Waggons oder Abteile und die Aushändigung der Begleitscheine 
an den den Zug begleitenden Zollbeamten zuständig ist; in ‚diesem Falle ist 
ein ‚Exemplar des Erlaubnisscheines der Zollstation zuzustellen. Der Rückschein 
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