Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

brauchs pro Kopf der Bevölkerung nicht möglich. Bei Annahme einer Be- 
völkerung von 8 Millionen würde sich pro Kopf ein Verbrauch von ca. 26 kg 
ergeben. 
Der Jahresdurchschnitt der Welternte des Rohrzuckers betrug in der Mögliche 
Zeit von 1907/11 7677 000 Tonnen, wozu Argentinien mithin nur 2°%g bei- Produktions- 
z . wen . C . steigerung. 
getragen hat. Eine Steigerung der argentinischen Produktion könnte viel- 
leicht außer durch vermehrten Anbau von Zuckerrohr auch noch durch eine 
bessere Ausbeutung des verarbeiteten Materials erzielt werden. Als mittleres 
Ergebnis der Ausbeute werden 6,84% für die Zuckerfabriken von Tucumän 
angegeben. Einige von ihnen erreichen indessen mehr als 8 und bis gegen 
9%, Ausbeute, d.h. ca. 2%, mehr als Durchschnitt, woraus geschlossen 
werden kann, daß einige der übrigen Fabriken ihre Ausbeute noch ver- 
bessern können. Auch der Zuckergehalt des Rohres könnte durch sorg- 
fältige Auswahl der angepflanzten Arten und durch sachgemäße Bodenver- 
besserung, durch Düngung usw. erhöht werden. Die bisher nach dieser 
Richtung hin unternommenen Versuche haben gute Resultate ergeben. 
Die argentinische Zuckerindustrie arbeitet insofern unter sehr günstigen Zollschutz. 
Bedingungen, als sie einen ausgedehnten Zollschutz genießt, der allerdings 
das heute bereits als wichtiges Volksnahrungsmittel angesehene Produkt in 
Argentinien ganz enorm verteuert. Durch Gesetz Nr. 8877 vom 15. Februar 
1912 wurde vom 1. Juli 1912 ab der Zoll für raffinierten Zucker von 96 Grad 
Polarisation auf 0,88 $ oro per Kilo und für nicht raffinierten oder‘ von 
weniger als 96 Grad Polarisation einschließlich Sack auf 0,068 $ oro per 
Kilo festgesetzt. Dieser Zollschutz sollte sich in jedem der folgenden Jahre, 
immer vom 1. Juli ab, um 0,002 $ oro per Kilo ermäßigen, so daß er vom 
1. Juli 1921 ab 0,07 $ oro für raffinierten und‘ 0,05 $ oro für nicht raffi- 
nierten Zucker betragen würde. Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, daß die 
Regierung den Zuckereinfuhrzoll ermäßigen kann, wenn der Großpreis des 
Zuckers in Säcken der argentinischen Raffinerien in Buenos Aires über 
4,10 $ m/n per kg beträgt, um auf diese Weise die Einfuhr des vorher zu 
bestimmenden Quantums herbeizuführen, das notwendig ist, um den Bedarf 
des inneren Verbrauchs bis zur nächsten Ernte zu decken, Diese Möglichkeit 
der erleichterten Einfuhr soll nach Artikel 4 jedoch aufhören, wenn der 
Einfuhrzoll nur noch 0,07 $ oro für raffinierten Zucker beträgt. 
Die vorjährige Ernte hatte die Einfuhr von 90 000 Tonnen Zucker not- 
wendig gemacht und dadurch die protektionistische Tendenz des Gesetzes 
so stark hervortreten lassen, daß weitere Kreise sich gegen die durch be. 
dingte einseitige Förderung einer Industrie wandten, die noch dazu in einer 
einzigen Provinz ziemlich konzentriert ist. So brachte der Abgeordnete 
Justo im August d. J. einen Gesetzentwurf ein, der die sofortige Herab- 
setzung des Zollschutzes auf 0,07 $ oro per Kilo verlangte, die nach dem 
geltenden Gesetz erst am 1. Juli 1921 eintreten soll. In der Begründung 
des Entwurfs wurde u. a. ausgeführt, daß nach einer offiziellen Feststellung 
im Tahre 1907 die Produktionskosten für 10 kg Zucker in Tucumän nur zirka 
265
	        
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