hältnisse aber sehr verschieden. In Nord- und Ostdeutschland war
überhaupt kein Roheinkommen vorhanden, in Mitteldeutschland
machte die Steuerleistung 56 v. H. des Roheinkommens aus, in
West- und Süddeutschland 87 v. H.
Es ist nicht ohne Interesse, diese Steigerung der Steuerleistung
der von uns betrachteten landwirtschaftlichen Betriebe mit der all-
gemeinen Steigerung der Steuerleistung zu vergleichen.
Das Gesamtaufkommen an Steuern des Reichs, der Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände betrug im Rechnungsjahr
1913/14 etwa 4,4 Milliarden, im Rechnungsjahr 1924/25 etwa
9,8 Milliarden.!) Insgesamt stieg also die Steuerleistung auf das
2,2 fache. Diese Steigerung der Gesamtsteuerleistung darf jedoch
mit der durchschnittlichen Steigerung der Steuerleistung der land-
wirtschaftlichen Betriebe, wie wir sie errechnet haben, nicht ohne
weiteres verglichen werden. Einmal ist zu berücksichtigen, daß ein
nicht unerheblicher Rückgang der Bevölkerung vom Beginn des
landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres 1913/14 bis zum Beginn
des Wirtschaftsjahres 1924/25 stattgefunden hat, und zwar von
67 Millionen auf 62,1 Millionen. Die Steigerung ist also auf
den Kopf der Bevölkerung diesem Rückgang entsprechend größer
gewesen. Und zwar beträgt sie das 2,3 fache. Demgegenüber zeigt
die von uns festgestellte durchschnittliche Steigerung der Gesamt-
steuerleistung der landwirtschaftlichen Betriebe auf das 3,7 fache,
daß die landwirtsschaftlichen Betriebe von der allgemeinen Steige-
rung der Steuerlast verhältnismäßig stärker betroffen sind.
Beim Vergleich der allgemeinen Steigerung der Steuerleistung
gegenüber der von uns für die landwirtschaftlichen Betriebe er-
rechneten darf der Rückgang der Kaufkraft der Mark, mit welcher
1924/25 die Steuern bezahlt worden sind, nicht ins Feld geführt
werden. Denn dieser Rückgang trifft ja gleichermaßen den Geld-
wert der von der Landwirtschaft wie der allgemein entrichteten
Steuern. Wohl aber muß der Rückgang des Geldwertes in Rech-
nung gestellt werden, sobald die Steigerung der Steuerleistung
als solche, unabhängig von einem Vergleich mit Steuerleistungen
der Gesamtheit oder anderer Wirtschaftsgruppen, betrachtet wird.
Je nach dem Zweck, der mit einer solchen, die Geldentwertung be-
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Spar- ts Vereinfachungsmaßnahmen Nr. 2.
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