Full text: Nationale Bodenreform

b. des landwirtschaftlich benutten oder benutßbaren Grund- 
besitzes. 
Flürscheim hatte einen Vortrag über das H e i m st ä t- 
teng es etz übernommen. In den Mitgliederversamm- 
lungen war die Stimmung für ein Heimstättengesetz sehr 
günstig gewesen. Otto v. Gierke, der Vorkämpfer des 
deutschen Rechts an der Berliner Universität, hatte es 
in einem Briefe an den Verfasser des Gesetzentwurfes, 
den Kammerherrn K. v. Riepenhausen-Crangen, einen 
frischen Sproß am uraltem Baum des deutschen Rechts 
genannt. Es überraschte deshalb nicht wenig, daß Flür- 
sscheim den Gesetzentwurf, der die Unterschrift des greisen 
Feldmarschalls Graf v. Moltke trug, ironisch behandeln 
und mit wenigen Worten abtun wollte. Da die Sache 
durch seinen Vortrag nicht geklärt erschien, wurde aus 
der Mitte der Versammlung beantragt, von einem Be- 
schlusse Abstand zu nehmen und den Gegenstand von 
der Tagesordnung abzuseßsen. Ein Vorschlag, dem sich 
mehrere Redner und zuletzt unter einiger Heiterkeit auch 
der Vortragende anschlossen. 
(F letns wurden einige Änderungen an den Satzun- 
gen vorgenommen. Es erhielt § 1 der Satzungen 
folgende neue Fassung: 
§ 1. Zweck des Bundes ist die öffentliche Meinung über 
das verwerfliche des privaten Eigentums an Grund und Bo- 
den als der eigentlichen Ursache des wirtschaftlichen Notstan- 
des aufzuklären, und für die Überführung des Grundbesitzes 
bezw. der Grundrente aus Einzelhänden in die Hände der 
Gesamtheit oder der Gemeinde zu wirken. Als zunächst zu 
verwirklichende Forderungen gelten dem Bunde: 
1. die unveräußerliche und tunlichste Vermehrung des jetzigen 
Staats- und Gemeinde-Grundbesitzes; 
2. eine geeignete kommunale Besteuerung des vom Besitzer 
nicht erzeugten Wertzuwachsses des Bodens; 
3. die Beseitigung des privaten Pfandrechtes auf Grund und 
Boden (siehe Anhang). 
11 Freese, Bodenreform 
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