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um damit Geschäfte zu machen, sondern um Geld verzinslich an-
zulegen. Handelswert sind die Zinsen, vermindert um die Kaufs-
und Verkaufskosten und etwaigen Kursverlust, vermehrt um
etwaigen Kursgewinn. .
Die Bank schreibt Gebhardt am 1. Nov. die Zinsscheine der
Papiere gut.
Karl Gebhardt, Kassel ‘=... . P Haben
Vereinsbank, Kassel 1 Soll
Coupons pr. 1. 11. von deponierten M. 12 000.— 4% X-
Staatsanleihen V M. 240—
Gebhardt läßt die Papiere am 1. Februar des nächsten Jahres
verkaufen.
Karl Gebhardt, Kassel... DS Haben
Vereiusbank, Kassel eh er ee en RR Soll
M. 12 000.— 4% X-Staatsanl. ä 100.20 M. 12 024.—
4% Zinsen vom 1. November 120 Tage 160.—
M. 12.184.—
Courtage Van E M. 6.:—
Provision Ü DS 6.10 1210. 12 171.90
val. 2. Februar.
Gebhardt hat also an Zinsen eingenommen M. 240 + 160 weniger
M. 120.— + 48.20 = M. 231.80. Die Kaufs- und Verkaufskosten mit
M. 24.20 und der Kursrückgang von M. 24.— mußten bezahlt werden,
um die Zinsen zu erzielen. Die Papiere, als Zahlungswert aufgefaßt,
sind auf beiden Seiten gleich zu setzen, M. 12 000.— oder M. 12 048.—
Wurden Aktien gekauft, um damit zu spekulieren, so muß man sie
als Handelswerte betrachten.
Zinsen. Hat der Kaufmann nicht genügend Geld für seine
Werbungsgeschäfte, so muß er die Benutzung fremden Geldes kau-
fen und dem Gelddarleiher, in der Regel einer Bank, bei Halbijahres-
schluß Zinsen, Provision und Porti bezahlen.
Vereinsbank, ‘Kassel 229. S ur Haben
Karl Gebhardt, Kassel er Soll
für It. Rechn.-Abschl. pr. 31. 12. zu zahlende
5%‘ Zinsen En a er ea Mi 109,00
%“.% Provision v. M. 150 000.— 2 Ka 375.
Porti und Spesen . . ; 9.60 7 1490.—
Die Provision, für den Bankier Handelswert, Arbeitsverdienst,
hat der Kreditnehmer als Beschwerung der Zinsen zu betrachten.
Solche Borgzinsen gehören für den Nichtbankier nicht eigentlich zu
den Handelswerten des werbenden Geschäfts, da das erborgte Geld
werbende Geschäfte erst ermöglichen soll. Zinsen sind nachbezahl-
ter Geldnutzungswert. Dem gegenüber ist
Diskonto (wörtlich = Abzug) vorausgezahlter Geldnutzungs-
Wert. Diskonto wird gezahlt beim Umtausch eines später fälligen
Zahlungsmittels in ein bares. Gebhärdt hat einen Wechsel von
10 000 Mark, der drei Monate läuft, und will dafür bares Geld. Die
Bank hat 10.000 Mark in Bar und ist geneigt, mit ihm zu tauschen,
WENN er ihr die Zinsen vergütet, die die Bank mit ihrem Gelde in den
drei Monaten würde machen können. Gebhardt ist dies recht.