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leitung die geschenkten Aktien einstweilen in Händen behält als Ge-
samteigentum der Aktionäre, die die Gewinnrechte der geschenkten
Aktien mitgenießen. Angenommen, die als Beispiel gewählte Ge-
sellschaft verteilte eine Dividende von 3% = 30 Mark, so empfängt
ein jeder Aktionär */» mehr, also zusammen 31.58 Mark. Da indessen
eine Aktie nicht nur zum Bezug von Dividenden berechtigt, sondern
mit ihrem Besitz mancherlei Rechte und Pflichten verbunden sind,
so wird die Geschäftsleitung trachten, das Grundkapital nach den
für die Herabsetzung desselben maßgebenden Vorschriften herab-
zusetzen oder aber die Aktien zum Nutzen der Gesellschaft zu ver-
kaufen. Ob letzteres geschehen und ob der Erlös zur Verteilung
kommen darf oder zur Bildung einer Kapitalreserve dienen Soll, be-
stimmt sich nach der Verfügung des Schenkers.
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