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den Wechselstempel eigener Tratten, beschweren die Abgaben das
zugrunde liegende Geschäft.
; Konsortien. Gelegenheitsgesellschaften zur gemeinsamen Er-
reichung eines Erwerbszwecks. Häufig im Bankgewerbe. z. B.:
Das Bankhaus L. Sp.-E. in F. bietet anderen Bankhäusern Unter-
beteiligung an bei dem Geschäft: Unterbringung von $ 1,000,000 5%
X-Eisenbahn-Bonds. Das Bankhaus Gebr. Sch. in F. erklärt, sich
mit $ 50,000 zu beteiligen. Es erhält später von dem führenden
Bankhause die Mitteilung, daß ihm auf seine Beteiligung ein Gewinn
von M. 2925.— zur Verfügung stehe. Anscheinend fehlt auf seiten
des Hauses Gebr. Sch. die Gegenleistung, da es bei der Unterbrin-
gung der Bonds nicht mitzuwirken, auch Geld nicht auszugeben
brauchte. Dennoch liegt eine Leistung vor in der Beteiligung und
der sich daraus ergebenden Verpflichtung, die etwa nicht unter-
gebrachten Bonds anteilsweise in natura zu übernehmen. Der Wert
der Leistung bestimmt sich nach dem Ergebnis der Konsortial-
tätigkeit.
Gebr. Sch. in F. Haben
ES Soll
Unterbeteiligung mit $ 50,000.— an dem Kon-
sortium zur Unterbringung von $ 1,000,000
5% X-Eisenbahn-Bonds It. Abrechnung . M. 2925, —
E. SD En N Haben
Gebr Sch m Fi DE . Soll
Bar durch Abrechnungsstelle . M. 2925. —
Zusammenfassung von Verwertungsgeschäften. Wo sehr viele
Verwertungsgeschäfte geringeren Leistungswertes gegen sofortige
Entgeltnahme, zum Teil an unbekannte Fremdpersonen, stattfinden,
lassen Sich persönliche Einzelbuchungen, wie die beschriebenen,
nicht ausführen. Dies ist der Fall bei offenen Verkaufsstellen, Lä-
den, Apotheken, Gastwirtschaften, ferner bei Unternehmungen, die
Betriebsarbeit an viele ständig wechselnde Personen liefern, wie
Straßenbahn, Theater usw. Hier wird eine Zusammenfassung aller
in einer bestimmten Zeit, meist an einem Tage, geschlossenen Ge-
schäfite der Buchung zugrunde gelegt werden. Dabei sind die
Zweckleistungen nach Möglichkeit selbständig zu ermitteln, so daß
danach die Entgeltleistungen — die Summe der vereinnahmten Gel-
der — auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Dies wird durch Ver-
kaufszettel oder durch Registrierung der einzelnen Verwertungs-
geschäfte geschehen; in den Fällen, wo gegen die Zahlung ein Aus-
weis ausgehändigt wird, durch den Vergleich der am Ende der Zeit
noch vorhandenen Ausweise mit dem Bestande derselben zu Anfang
der Abrechnungszeit.
Karl Gebhardt, Kassel“ 2 4. S A Haben
Verschiedene 1.1 00 3a i Soll
Tagesladenverkauf am . . .... M. 845.—
Verschiedene 4. u Haben
Karl’ Gebhardt, Kasseli a ; Soll
Tagesbarerlös am ) M. 845.—
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