Nachwort,
Zu der Praxis der Buchhaltung, die ihren Erfahrungsgang
schon einige Jahrhunderte geht und ihn namentlich in den letzten
Jahrzehnten in bemerkenswerter Weise ausgedehnt hat, hat sich
noch immer nicht eine theoretische, aus der Erkenntnis ihrer inneren
Zusammenhänge gezogene wissenschaftliche Auffassung ergänzend
hinzugesellt. Die geltende Lehrmeinung erschöpft sich darin, die
Buchhaltung als eine Vermögensrechnung zu erklären, die bei der
einfachen Buchhaltung das Geschäftsvermögen als eine innerlich
unterschiedene Einheit auffasse, während die doppelte Form zu der
externen Darstellung der Schuldverhältnisse eine interne Verrech-
nung aller einzelnen Besitzverschiebungen hinzufüge. Zu dem Be-
griff der Vermögensrechnung gelangt diese Lehre durch eine falsche
Auffassung des Begriffs „Konto“. Als Konto wird von ihr nicht nur
die Gegenüberstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der
Person, für die ein Konto besteht, angesehen, Konto nennt sie auch
die Gegenüberstellung des Eingangs und Ausgangs von Sachen, die
nicht durch die Beziehung zu einer den Inhaber des Kontos bilden-
den Person zusammengehalten ist, und die einfach als „Sachkonto“‘
bezeichnet wird. Diese Mißhandlung des Kontobegrifis scheint haupt-
sächlich der Auffassung der Buchhaltung als Vermögensrechnung
dienen zu sollen. Mag auch das Wort „conto‘ im Italienischen „Rech-
nung“ im allgemeinen Sinne bezeichnen, so muß doch der Sprach-
gebrauch des deutschen Handels an dem besonderen Begriff, den er
dem Worte beigelegt hat und der einen persönlichen Inhaber des
Kontos verlangt, festhalten, während man die unpersönliche Gegen-
überstellung von Eingang und Ausgang als „Skontro‘“ zu bezeichnen
hat. Hält man sich weiter gegenwärtig, daß, wenn man auf ein
Konto Etwas einträgt, der ausgeworfene Geldbetrag auf die Gegen-
leistung Bezug hat, die für das Gegebene zu erhalten, für das Emp-
fangene zu geben ist, so wird um so mehr klar, daß unter einem
Konto keine Gegenüberstellung von Eingang und Ausgang verstan-
den werden kann, sondern daß der Kontobegriff einen Inhaber des
Kontos zur notwendigen Voraussetzung hat, der für die einen
Beträge gegenleisten „soll‘, für die andern Gegenleistung zu er-
halten „hat“... Und wer kann dieser Kontoinhaber bei der inneren
Verrechnung der doppelten oder kaufmännischen Buchhaltung an-
ders sein als das Unternehmen? Leistend tritt ihm auch der Unter-
nehmer gegenüber, und durch die Ermittelung des Wertes seiner
Leistung auf dem Wege der Bilanz findet die Leistungsbuchhaltung
ihren Abschluß. Welche Klarheit, welche Straffheit der Begriffs-
bestimmung ergibt sich daraus! Während dieser Teil der Buch-
haltung die rechtlichen Beziehungen zu den mit dem Unternehmen