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daß A zur Anschaffung der Werbungswerte sich vielleicht geborg-
ten Geldes bedienen mußte. Dieser Umstand steht außerhalb der
Ertragsbildung. A muß dem Geldgeber einen Teil von dem Ertrag
abgeben; es besteht zwischen dem Kaufmann und dem Geldgeber
in gewissem Sinne Gesellschaft. Wir sehen hier also, daß neben den
Geschäften, die den Ertrag bilden, noch andere laufen können, die
außerhalb der den Ertrag bildenden gegensätzlichen Geschäfte
stehen. Dies sind in erster Linie die Geldborggeschäfte.‘ Es kann
aber auch umgekehrt A überflüssiges, d. h. zu Anschaffungsgeschäf-
ten des Unternehmens nicht erforderliches Geld verliehen haben,
sodaß die Leihzinsen zu dem Ertrag aus dem eigentlichen Handels-
geschäften hinzutreten. (Beim Bankier ist dies anders; Geldzins-
geschäfte gehören zu seinem Handelsgewerbe.) Zum Ertrag können
weiter hinzutreten Erträgnisse aus, dem Unternehmen gehörigen,
aber nicht zu seinem Betrieb verwandten Sachen oder Arbeits-
mitteln, z. B. der Ertrag aus Vermietung von Räumen. Derartige
nicht aus den gegensätzlichen Handelsgeschäften hervorgehende
Einnahmen und Ausgaben sollen, sofern sie nicht geringfügigen Um-
fanges sind, nicht über Ertragskonto gehen. Der Ertrag ist eine be-
grifflich genau umschriebene Größe, und regelmäßige rechnerische
Feststellungen, wie sie die Ertragsermittelung darstellt, werden zu
Vergleichen untereinander und die Vergleiche wiederum zu Schluß-
folgerungen benutzt. Um diese Schlußfolgerungen richtig ziehen zu
können, müssen die Ertragsbildungsgesetze gleichmäßig angewandt
werden. Dies führt zu einer strafferen Bestimmung des Begriffs der
Unternehmerleistung, indem Ausnahmegeschäfte, die einen außer-
gewöhnlichen Überschuß oder einen außergewöhnlichen Verlust
erbrachten, weil sie jener Vergleichung im Wege wären, außerhalb
des Ertragskontos, ihre Ergebnisse außerhalb des Ertrags, als Ge-
winn oder Verlust, zu bleiben haben. Ertrag und Gewinn bedeuten
also nicht dasselbe.
Das Ertragskonto und die etwas außerhalb desselben stehen-
den Ergebniskonten finden ihren Ausgleich durch das Ertragsver-
fügungskonto, kürzer Verfügungskonto, worüber später noch mehr
zu sagen sein wird.
Es gehört zu den geschäftlichen Unglücksfällen, daß einmal
ein Schuldner seiner Verpflichtung nicht oder nicht ganz nach-
kommt, daß der Anspruch aus einem Wechsel uneinbringlich ist,
daß ein gefälschtes Zahlungsmittel oder zu wenig Zahlungsmittel
angenommen wurden. In solchen Fällen, wo der Verpflichtete ver-
sagt, weil von ihm nichts oder nicht alles zu erlangen ist oder weil
man ihn überhaupt nicht kennt, liegt der Verlust durch Ausfall von
Zahlungswerten vor. Buchhalterisch kennzeichnet sich der Verlust
dadurch, daß ein Konto erkannt werden muß, ohne daß eine Leistung
vorliegt, ein Wert eingeht. Zur Glattstellung muß der Schuldner er-
kannt werden, ohne daß er das Gutgeschriebene gezahlt hat, ebenso
das Konto des Geldes, das Konto der Wechsel, obschon kein Geld,
kein Wechsel zur Entgeltleistung verwandt, kein Empfänger be-