Full text: Leistung und Wert

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daß A zur Anschaffung der Werbungswerte sich vielleicht geborg- 
ten Geldes bedienen mußte. Dieser Umstand steht außerhalb der 
Ertragsbildung. A muß dem Geldgeber einen Teil von dem Ertrag 
abgeben; es besteht zwischen dem Kaufmann und dem Geldgeber 
in gewissem Sinne Gesellschaft. Wir sehen hier also, daß neben den 
Geschäften, die den Ertrag bilden, noch andere laufen können, die 
außerhalb der den Ertrag bildenden gegensätzlichen Geschäfte 
stehen. Dies sind in erster Linie die Geldborggeschäfte.‘ Es kann 
aber auch umgekehrt A überflüssiges, d. h. zu Anschaffungsgeschäf- 
ten des Unternehmens nicht erforderliches Geld verliehen haben, 
sodaß die Leihzinsen zu dem Ertrag aus dem eigentlichen Handels- 
geschäften hinzutreten. (Beim Bankier ist dies anders; Geldzins- 
geschäfte gehören zu seinem Handelsgewerbe.) Zum Ertrag können 
weiter hinzutreten Erträgnisse aus, dem Unternehmen gehörigen, 
aber nicht zu seinem Betrieb verwandten Sachen oder Arbeits- 
mitteln, z. B. der Ertrag aus Vermietung von Räumen. Derartige 
nicht aus den gegensätzlichen Handelsgeschäften hervorgehende 
Einnahmen und Ausgaben sollen, sofern sie nicht geringfügigen Um- 
fanges sind, nicht über Ertragskonto gehen. Der Ertrag ist eine be- 
grifflich genau umschriebene Größe, und regelmäßige rechnerische 
Feststellungen, wie sie die Ertragsermittelung darstellt, werden zu 
Vergleichen untereinander und die Vergleiche wiederum zu Schluß- 
folgerungen benutzt. Um diese Schlußfolgerungen richtig ziehen zu 
können, müssen die Ertragsbildungsgesetze gleichmäßig angewandt 
werden. Dies führt zu einer strafferen Bestimmung des Begriffs der 
Unternehmerleistung, indem Ausnahmegeschäfte, die einen außer- 
gewöhnlichen Überschuß oder einen außergewöhnlichen Verlust 
erbrachten, weil sie jener Vergleichung im Wege wären, außerhalb 
des Ertragskontos, ihre Ergebnisse außerhalb des Ertrags, als Ge- 
winn oder Verlust, zu bleiben haben. Ertrag und Gewinn bedeuten 
also nicht dasselbe. 
Das Ertragskonto und die etwas außerhalb desselben stehen- 
den Ergebniskonten finden ihren Ausgleich durch das Ertragsver- 
fügungskonto, kürzer Verfügungskonto, worüber später noch mehr 
zu sagen sein wird. 
Es gehört zu den geschäftlichen Unglücksfällen, daß einmal 
ein Schuldner seiner Verpflichtung nicht oder nicht ganz nach- 
kommt, daß der Anspruch aus einem Wechsel uneinbringlich ist, 
daß ein gefälschtes Zahlungsmittel oder zu wenig Zahlungsmittel 
angenommen wurden. In solchen Fällen, wo der Verpflichtete ver- 
sagt, weil von ihm nichts oder nicht alles zu erlangen ist oder weil 
man ihn überhaupt nicht kennt, liegt der Verlust durch Ausfall von 
Zahlungswerten vor. Buchhalterisch kennzeichnet sich der Verlust 
dadurch, daß ein Konto erkannt werden muß, ohne daß eine Leistung 
vorliegt, ein Wert eingeht. Zur Glattstellung muß der Schuldner er- 
kannt werden, ohne daß er das Gutgeschriebene gezahlt hat, ebenso 
das Konto des Geldes, das Konto der Wechsel, obschon kein Geld, 
kein Wechsel zur Entgeltleistung verwandt, kein Empfänger be-
	        
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