Andere Vereinbarungen 301
Außerdem wird aber meistens noch eine besondere
Bestimmung für die Vorbereitung eines etwaigen Neudruckes
getroffen. Wird ein geeigneter Bearbeiter von den Erben
gestellt, so fällt ihnen in der Regel das ganze Honorar zu
mit der Verpflichtung, die Mühen des Bearbeiters selbst
zu entschädigen. Muß hingegen der Verleger die Vorbe-
reitung der Neuauflage besorgen lassen, so kann er vom
Honorar die Entschädigung für diese Vorbereitung in Ab-
zug bringen.
5. Buchaustattung. Es empfiehlt sich, auch über
die Ausstattung des Buches eine Vereinbarung zu treffen.
Am einfachsten nimmt man ein schon gedrucktes Werk
als Müster und trifft darnach seine Bestimmungen. Diese
müssen sich beziehen auf das Format, das Papier, die an-
zuwendende Druckschrift, etwaige Illustrationen, Karten oder
sonstige Beilagen, Titel und Umschlag. Wir kommen im
nächsten Kapitel auf diese Punkte zurück.
6. Korrektur. Der Verfasser hat für gewöhnlich
eine Korrektur der. Druckbogen. und eine Revision zu lesen
und übernimmt diese Arbeit ohne besondere Entschädigung.
Wenn nötig, kann er noch eine weitere Revision verlangen.
Ohne seine Einwilligung darf kein Bogen im Reindruck
fertiggestellt werden. Er gibt diese Einwilligung durch den
Vermerk „druckfertig“ auf der letzten Revision eines jeden
Bogens.
7. Preis des Buches. Auch über den Ladenpreis,
zu welchem das Buch verkauft werden soll, muß im Kon-
trakt eine Bestimmung enthalten sein. Sie darf nicht dem
Ermessen des Verlegers überlassen werden.
Für die Festsetzung des Preises kommen in Betracht
die Auslagen für den Druck und das Papier, die Höhe des
Honorars, die Zahl der zu druckenden Exemplare, die Aus-
stattung des Buches, das Risiko des Verlegers für. den
Absatz des Buches, die für den Vertrieb zu machenden
Auslagen und der dem Verleger gebührende Gewinn. Die
Verhältnisse sind deshalb von Fall zu Fall zu beurteilen,
ohne daß sich ein allgemeiner Kanon aufstellen läßt. Es