Full text: Neuzeitliche Krüppelfürsorge

Die Lehrlinge im Krüppelheim und die moderne Berufs- 
schule. 
Von Direktor Meckel, Bigge i. Westf. 
Der Krieg, der unserem deutschen Vaterlande so viel Leid ge- 
bracht, hat auch dem Handwerk tiefe Wunden geschlagen. Manche 
selbständige Existenz ist vernichtet; viele, ja die meisten Handwerks- 
meister haben in ihrem Geschäft schweren Schaden erlitten. Wie aber 
in allen Wirtschaftszweigen herrscht heute besonders im Handwerk 
regstes Streben, die Wunden zu heilen. Das Handwerk will den gol- 
denen Boden, den es einstens besaß, wiedergewinnen, die Höhe, auf 
der es einstens stand, wiedererklimmen. Allüberall regen sJich die 
Handwerksmeister, sich durch gegenseitige Unterstützung im modernen 
Wirtschaftsleben Geltung und Anerkennung zu verschaffen; durch ihre 
Reihen geht der Ruf, und immer lauter dringt er durch im modernen 
Erwerbsleben, der Ruf nach Qualitätsarbeit. Mit Recht; denn nur 
Qualitätsarbeit wird sich in Zukunft maschineller Dutzendware gegen- 
über behaupten können. Qualitätsarbeit wird auch imstande sein, dem 
deutschen Handwerk im Ausland Ehre und Ansehen zu verschaffen. 
Qualitätsarbeit! Ihr gilt das Streben im Handwerk un- 
serer Tage, ihrer Förderung gilt vor allem die in den lezten Jahren 
einsetzende, intensive Ausbildung der Handwerkslehrlinge in den Be- 
rufsschulen unserer Städte. Diese moderne Berufsschule muß bei der 
Ausbildung der Krüppellehrlinge den Weg weisen, dieselben zu tüch- 
tigen und brauchbaren Handwerkern zu machen. 
Berufsschule ! Es ist die Schulart, die in der Reichsgewerbe- 
ordnung, der Reichsverfassung (Artikel 145) und anderen gesetzlichen 
Bestimmungen Fortbildungsschule genannt ist. Die Bezeichnung Be- 
rufsschule ist in Übereinstimmung mit einem Beschluß der Reichsschul- 
konferenz vom Jahre 1920 eingeführt worden. Es ist die Schule, in 
welcher der junge Lehrling von 14 bis 18 und mehr Jahren die Aus- 
bildung für den Beruf und für das Leben erhalten soll. 
Wenn wir zunächst kurz die gesetzliche '! Regelung ins Auge fassen, 
o sehen wir, daß sich die Preußische Gesetzgebung bis zum Jahre 1923 
nur in vereinzelten Bestimmungen mit den Berufsschulen befaßt hat. 
1 Dr. Herman v. Seefeld „Die Berufsschulpflicht in Preußen“, Julius 
Beltz, Langensalza 1924.
	        
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