Wirtschaftliches Organisationswesen, 149
Entscheidend für die Entwicklung des uns hier beschäftigenden
Problems aber ist der ökonomische Aufstieg der letzten 100 Jahre
geworden. Er erst hat mit seiner industriellen Technik das Gefüge
der einzelnen Staats- und der Weltwirtschaft geschaffen, das auch eine
ganz besondere Entwicklung der ökonomischen Organisation bedingte.
Und für ihre Gestaltung ist es zweifellos von entscheidender Bedeu-
tung geworden, daß alle großen Kulturstaaten sich bis in die neunziger
Jahre des vergangenen Jahrhunderts eigener programmatischer
Stellungnahme enthielten, vielmehr der freien Initiative der Wirtschaft
selbst Ziel, Form und Maß der Organisation überließen“”).
Betrachten wir nun zunächst die industrielle Unternehmer-
organisation als diejenige, die rein wirtschaftlich für die Ent-
wicklung der kapitalistischen Kultur von der positiv größten Bedeutung
geworden ist, so stellen wir zwei scharf sich unterscheidende Entwick-
lungstendenzen fest: eine schlechtweg kapitalistische in der
Ausbildung von Groß- und Riesenunternehmen und eine völlig davon
verschiedene, dem Grundgedanken der kapitalistischen Konkurrenz-
wirtschaft scheinbar sogar widerstreitende genossenschaft-
liche Schutzform, erstere unter dem Begriff des „Trust", letztere
dem des „Kartell“ seit Jahrzehnten in einer ungemein reichen Lite-
ratur auch wirtschafts- und rechtswissenschaftlich eingehend durch-
leuchtet. Leider nur besitzen wir über Entstehen und Entwicklung
beider Organisationsformen in den wichtigsten Kulturländern noch bei
weitem nicht genügend Einzelbeschreibungen, um ihre Naturgeschichte
anders als in großen Zügen festlegen zu können. Es fehlt inbesondere
aber auch an Darstellungen über die Wirkungen auf das Gewerbe und
damit an völlig ausreichenden Unterlagen für ihre staatswirtschaftliche
Wertung. Wie diese Formen ‚sich rechtlich, wirtschaftsorganisations-
technisch und in ihren Aufgaben unterscheidend im einzelnen darstellen,
muß hier vorausgesetzt werden“).
Zum Verständnis des Gesamtbildes, das wir zu zeichnen haben, ist
jedoch vor allem darauf hinzuweisen, daß die genossenschaftliche
Kartellform keineswegs, weder als Wirtschafts-, noch auch als Rechts-
form, etwa als Neuschöpfung moderner Volkswirtschaft angesprochen
werden kann. Der Zusammenschluß wirtschaftlich gleichstrebender
Berufsgenossen zwecks Verhinderung ungesunden Wettbewerbs hat
vielmehr seit dem Altertum, vor allem aber in der außerordentlich ein-
flußreichen Zunitwirtschaft seine Rolle gespielt, baute sich doch zum
*) Franz Klein: „Das Organisationswesen der Gegenwart‘, Berlin 1913, be-
sonders S. 254 ff.
*°) Ich darf hierzu auf meine Übersicht S.13ff; in Isay-Tschierschky:
„Kartellverordnung', Mannheim 1925, verweisen, S. 37ff.