180 Forstwirtschaftspolilik im engeren Sinne.
R e u ß ä. L. Verordnung vom Jahre 1870.
R e u ß j. L. Gesetz vom Jahre 1893.
Mecklenburg -Sch wer in. Waldschutzgeseßt vom 10. März 1923.
Mecklenburg-Strelitz. Erbvergleich vom 27. Februar 1760. Eine neues
Waldschutzgesez soll bald herauskommen.
Old enbur g. Im ehemaligen Herzogtum Oldenburg traf die Forstordnung vom
28. September 1840 Bestimmungen über die Hiebsreife, Wiederkultur usw., die durch das
Gesetz vom 18. Januar 1861 aufgehoben wurden.
Im ehemaligen Fürstentum L üb e > ist die Privatwaldwirtschaft seit 1842, in Birken-
feld ist sie seit 1844 vollkommen frei.
Braunsschweig. Geseß vom 30. April 1861, betr. die Ausübung der Forst-
hoheit und Forstaufsicht über Privatforsten.
Anh alt. Ein besonderes Forstgesetz existiert nicht. Die früher ziemlich erheblichen
Beschränkungen des Privatwaldbesites wurden durch die Verfaslung vom Jahre 1848
aufgehoben. – Anhalt bestand damals noch aus zwei Herzogtümern: Anhalt-Bernburg
und Anhalt-Dessau-Cöthen.
In der Anhalt-Bernburgischen Verfassung vom 14. Dezember 1848 heißt es in § 44:
„Das Recht des Staates auf Nutzung des Holzaufschlages auf fremden Grundstücken ist
aufgehoben. Die staatliche Aufsicht über Privatwaldungen findet fortan nicht mehr statt.“
In der Anhalt-Dessauischen Verfassung vom 29. Oktober 1848 findet sich zwar eine
besondere Bestimmung über den Privatwald nicht, es ist aber in §8 26 .allen Staats-
angehörigen die Freiheit des Eigentums gewährleistet“.
Schaumburg-Lippe. Ein Forstgesetz existiert nicht. Die Privatwaldwirtschaft
wird durch das Gesetz vom Jahre 1870 freigegeben.
Lippe- Detmold. Die Verordnung vom 25. Mai 1819 untersagt die eigen-
mächtige Rodung und die forstwidrige Behandlung der Wälder. ~
Die Regulierung der Forstwirtschaft durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen ist wie alle
wirtschaftliche Gesetzgebung ganz naturgemäß ein Ausfluß des jeweils herrschenden
wirtschaftspolitish en Sy stem s und des Wirtschaftsgeistes. der
dieses System durchdringt.
Man kann nach So mb art !) folgende Typen wirts< aftspolitischer
S y st e m e voneinander unterscheiden:
Nach der Zweck einstellung :
Die universalist is c< e Wirtschaftspolitik, die das Wohl des „Ganzen“ (Staat,
Nation, Stadt) bezweckt.
Die ind ividualist i \ < e Wirtschaftspolitik, die das Wohl der Individuen,
einzelner, vieler, aller bezweckt. Typisch für sie sind die Systeme des L ib era -
lismus und des proletaris<h en Sozialismus, welch letterer
nach einem Ausspruche B ebe l s „jedem ein möglichst hohes Maß von Lebens-
annehmlichkeiten“ ermöglichen will.
Nach der Mittelwahl :
Die normativ iistisch e (gebundene, unfreiheitliche) Wirtschaftspolitik, welche
das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen einem System bindender Rechts-
regeln unterstellt.
1) Werner So mb ar t, „Die Ordnung des Wirtschaftslebens“, Berlin 1925, S. 61 ff.