Full text: Forstwirtschafts-Politik

Einleitung. 
daß Hun des hagen der Vater dieser Einteilung sei, ist unzutreffend). Walther 
hat unsere Wissenschaft als Erster in eine „Privatforstwissenschaft“ und eine „Staatsforst- 
wissenschaft“ gegliedert. Unter ,„Privatforstwissenschaft“ versteht er die „Ökonomie der 
Privatwälder“. Seine „Staatsforstwissenschaft“ aber umfaßt nicht bloß „die Ökonomie der 
dem Staat zustehenden Forste, sondern auch die Kommunalwälder, die Forstpolizei über 
alle im Staat befindlichen Wälder und das Forstrecht“. Sie ist also noch keineswegs 
identisch mit dem, was man in neuerer Zeit Forstwirtschaftspolitik nennt. Denn sie 
umfaßt in erster Linie die Ökonomie der dem Staat und den Kommunen gehörenden 
Forsten und erst in zweiter Linie und nur nebenbei auch die „Forsstpolizei über alle im Staat 
befindlichen Wälder“. Der erste Keim einer „Forstwirtschaftspolitik“ war also schon da, 
er war aber noch verhüllt und umwuchert von fremdem Beiwerk. Man erfaßte den 
grundlegenden Unterschied zwischen Forstwirtschaft und Forstwirtschaftspolitik noch nicht, 
man sah noch nicht, daß es prinzipiell ein anderes ist: Forstwirtschaft treiben und ein 
anderes, die Ausübung der Forstwirtschaft innerhalb .des Staates regulieren. Man erkannte 
auch nicht, daß der Staat, wenn er Forstwirtschaft treibt, genau so gut als Forstwirt 
anzusehen ist, wie jede Forstwirtschaft treibende Genossenschaft, jede Gemeinde und jeder 
Privatforstwirt auch. 
Auch die älteren Spezialdarstellungen der sogenannten „Staatsforstwirtschaftslehre“ 
oder „Forsstdirektionslehre“?) beschäftigen sich in der Hauptsache, ja zum Teil ausschließlich 
mit der Verwaltung der fiskalischen Staatsforsten und erwähnen die polizeilichen Aufgaben 
des Staates nur nebenbei. Sie stellen noch ein bunt zusammengewürfeltes Konglomerat 
von Bruchstücken der verschiedensten Wissensgebiete dar und enthalten neben der Staats- 
forstwirtschaftslehre und Forsstpolizei auch noch Stücke aus der Forstverwaltungskunde, 
dem Staatsrecht, Privatrecht, der allgemeinen Wirtschaftslehre usw. Dieses Vielerlei der 
verschiedenartigsten Wisssenselemente ist kein durch ein übergreifendes Gedankenband 
miteinander verschmolzenes Ganzes, sondern nur künstlich und gewaltsam zusammen- 
gepfercht unter dem schillernden Oberbegriff einer sogenannten „Staatsforstwirtschaftslehre“. 
Dieses Schaustück einer wissenschaftlichen Disziplin konnte nicht lange existieren, es 
mußte notgedrungen bald in seine Bruchstücke zerfallen. Seine Auflösung wurde eingeleitet 
durch Hundeshagen, dessen „Allgemeine Forstpolizeilehre“ sich von der „Staats- 
forstwirtschaftslehre“ älterer Auffassung nicht nur durch eine Ausmerzung manches Fremd- 
körpers, sondern vor allem auch durch eine gründlichere Würdigung der forstpolizeilichen 
Aufgabe des Staates, d. h. der eigentlichen Forstwirtschaftspolitik auszeichnet. Die volle 
Entwirrung des Knäuels der älteren Staatsforstwirtschaftslehre ist aber auch diesem 
hervorragenden Systematiker nicht gelungen. Auch seine „Allgemeine Forstpolizeilehre“ 
enthält noch ganz wie die „Staatsforstwissenschaft“ W a lt h e r s neben der „Besonderen 
Forstpolizei“ auch eine „Staatsforstwirtschaft“, die sich mit der „Selbstverwaltung der 
Staats- und Domänenforste“ befaßt. Die Verquickung der Forstpolizei, d. h. der Forst- 
1) Vgl. des Verfassers Abhandlung: „Johann Christian Hundeshagens wahre Bedeutung für 
die Entwicklung des Systems unserer Wisssenschaft“, „Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen“, 1921, 
November-Heft. 
?) G. v. k gitter: „Versuch einer Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Forstwissen- 
schaft nach ihren Verhältnissen zu der Staats-, Kameral- und Landwirtschaft“, Ulm 1804. 
G. L. Hartig, „Grundsätze der Forstdirektion“, Gießen 1813. 
C. P. L aur o p, „Die Staatsforstwirlschaftslehre“, Gießen 1818. 
C. Fr. M e y er, ,„Forstdirektionslehre“, Würzburg 1819.
	        
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