Metadata : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Umständen  noch  Anschlußbahnen  in  Betracht,  die  im  Rechtssinne
als  Privatanschlüsse  im  Sinne  des  genannten  Gesetzes  behandelt  werden,
tatsächlich  aber  dem  öffentlichen  Berkehr  dienen.  Beispiele  hierfür  sind
insbesondere  eine  Reihe  von  Hafenbahnen.
Übernimmt  das  Reich  die  preußische  Staatsbahn,  so  ist  es  nun  nicht
möglich,  etwa  sämtliche  preußischen  Nebenbahnen  hiervon  auszunehmen.
Der  Begriff  der  Nebenbahnen  ist  ein  rein  betriebs-  und  verwaltungstechnischer ­
  und  gesetzlich  nicht  umgrenzt.  Aber  auch  sachlich  ist  die  Grenze
zwischen  Haupt-  und  Nebenbahnen  je  nach  ihrer  Bedeutung  fliehend.
Das  zeigt  schon  die  häufig  vorkommende  Umwandlung  von  Nebenbahnen
in  Hauptbahnen.
Der  Regel  nach  werden  also  in  die  Übernahme  der  preußischen
Staasbahnen  durch  das  Reich  die  preußischen  Nebenbahnen  mit  einzuschließen ­
  sein.  Indessen,  ist  es  sehr  wohl  möglich,  einzelne  Bahnen,
die  für  den  Hauptverkehr  voraussichtlich  niemals  in  Betracht  kommen
werden,  auszuschließen.
Die  hiernach  vom  Reiche  nicht  übernommenen  Staatsbahnen  würden
in  Zukunft  mit  den  Kleinbahnen  gleich  zu  behandeln  fein.
Hiermit  wären  aber  die  Aufgaben,  die  in  Preußen  auf  dem  Gebiete
des  Lokalbahnwesens  entstehen  werden,  nicht  erschöpft.  Das  preußische
Kleinbahnwesen  bedarf  vielmehr  ohnehin  einer  Reform.  Es  hat  nicht
die  Entwicklung  erfahren,  die  im  Interesse  der  Volkswirtschaft  wünschenswert, ­
  ja  notwendig  gewesen  wäre.  Nicht  etwa,  als  ob  es  der  Staat
an  der  nötigen  geldlichen  Unterstützung  hätte  fehlen  lassen.  Das  zeigt
schon  die  Zusammenstellung  auf  der  Anlage  V,  nach  der  der  preußische
Staat  mehr  als  127  Millionen  M  für  die  Kleinbahnen  hergegeben  hat.
Für  diese  Aufwendung  hat  er  nicht  einmal  eine  ausreichende  Mitwirkung ­
  bei  der  Ausgestaltung  der  Verwaltung  der  Kleinbahnen  eingetauscht. ­
  Die  Übelstände  liegen  vielmehr  auf  einem  anderen  Gebiet:
Soweit  die  Kleinbahnen  nicht  von  Privaten  gebaut  und  betrieben
werden,  liegen  sie  in  der  Regel  in  der  Hand  der  Kommunalverbände,
namentlich  der  Städte  und  Landkreise.  Von  den  in  der  Hand  des
Staates  befindlichen  sind  die  wichtigsten  wohl  die  Schmalspurbahnen  in
Oberschlesien.  Bei  städtischen  Straßenbahnen  ist  das  Gegebene  und
Natürliche  die  Stadtverwaltung,  was  die  zum  Teil  vorzüglich  geleiteten. ­
  städtischen  Straßenbahnen  zeigen.  Anders  liegt  es  mit  den
nebenbahnähnlichen  Kleinbahnen.  Sie  durchziehen  der  Natur  der  Dinge
nach  größere  Verkehrsgebiete  und  dienen  dem  Überlandverkehr.
Sie  werden  aber  in  Preußen  mehr  und  mehr  von  den  Kreisen  gebaut
und  beschränken  sich  demgemäß  der  Regel  nach  auch  auf  das  Kreisgebiet.
Es  ist  klar,  daß  sich  dieser  Verwaltungsbezirk  durchaus  nicht  immer  mit
einem  Verkehrsgebiet  deckt,  so  daß  auch  hier  der  Zustand  entsteht,  daß
die  natürlichen  Verkehrsadern  durch  politische  Verwaltungsgrenzen  unter-Qua
  atz,  Reichseisenbahnen.  5
            
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