IV. Das klembahnwesen.
Sobald das Reich die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen
übernimmt, entsteht die Frage, was aus dem übrigen Bahnverkehr
wird, d. h. aus den dem Lokaloerkehr dienenden Schienenwegen.
Hier wird nach dem bisherigen Gange der Dinge der Grundsatz gelten,
daß für diesen Lokalverkehr die Landesgesetzgebung zuständig bleibt.
Ohne Schwierigkeiten wird sich die Trennung der dem allgemeinen
Verkehr dienenden Eisenbahnen von den Lokalbahnen nicht überall
vollziehen. Es wäre vielleicht daher auch den bundesstaatlichen Verwaltungen
das Recht zu geben, die Übernahme des gesamten Staatsbahnnetzes
durch das Reich zu fordern. Macht der Einzelstaat von diesem
Recht Gebrauch, so verliert er damit auch die Eisenbahnverwaltung im
lokalen Verkehr: er wird also von dieser Befugnis nur aus zwingenden
Gründen Gebrauch machen. Im übrigen würden gesetzlich in Zukunft
nur zwei Gattungen von Eisenbahnen zu unterscheiden sein:
a.) Reichsbahnen, die der Gesetzgebung des Reiches
unterstehen,
b) Lokalbahnen oder Kleinbahnen, die dem Landesrecht
unterliegen.
Einer besonderen Betrachtung verdient der Lokalverkehr in Preußen,
schon wegen der außerordentlichen Bedeutung, die hier der Lokalverkehr
hat:
In Preußen wird der Lokalverkehr nicht in einer einheitlichen
Form bedient, wie dies z. B. in Belgien durch die Vizinalbahnen geschieht.
In Belgien kann man im wesentlichen den allgemeinen Verkehr mit den
Staatsbahnen, den Lokalverkehr mit den Vizinalbahnen gleichsetzen. Das
ist in Preußen nicht der Fall. In großem Umfange hat die Staatseisenbahnverwaltung,
namentlich in den weniger volkreichen Landesteilen
des Ostens wie-des Westens,- Nebenbahnen gebaut, die durchaus
Bestandteile des Staatsbahnnetzes sind, der Sache nach aber die Bedeutung
von Lokalbahnen haben. Im übrigen wird der Lokalverkehr
durch Kleinbahnen bedient, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz
vom 28. Juli 1892 geordnet sind. Sie zerfallen nach dem Sprachgebrauch
der Verwaltung in nebenbahnähnliche Kleinbahnen
und in Straßenbahnen. Daneben kommen auch unter