Full text : Die Reichseisenbahnen

IV.  Das  klembahnwesen.
Sobald  das  Reich  die  dem  allgemeinen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen ­
  übernimmt,  entsteht  die  Frage,  was  aus  dem  übrigen  Bahnverkehr ­
  wird,  d.  h.  aus  den  dem  Lokaloerkehr  dienenden  Schienenwegen.
Hier  wird  nach  dem  bisherigen  Gange  der  Dinge  der  Grundsatz  gelten,
daß  für  diesen  Lokalverkehr  die  Landesgesetzgebung  zuständig  bleibt.
Ohne  Schwierigkeiten  wird  sich  die  Trennung  der  dem  allgemeinen
Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  von  den  Lokalbahnen  nicht  überall
vollziehen.  Es  wäre  vielleicht  daher  auch  den  bundesstaatlichen  Verwaltungen ­
  das  Recht  zu  geben,  die  Übernahme  des  gesamten  Staatsbahnnetzes ­
  durch  das  Reich  zu  fordern.  Macht  der  Einzelstaat  von  diesem
Recht  Gebrauch,  so  verliert  er  damit  auch  die  Eisenbahnverwaltung  im
lokalen  Verkehr:  er  wird  also  von  dieser  Befugnis  nur  aus  zwingenden
Gründen  Gebrauch  machen.  Im  übrigen  würden  gesetzlich  in  Zukunft
nur  zwei  Gattungen  von  Eisenbahnen  zu  unterscheiden  sein:
a.)  Reichsbahnen,  die  der  Gesetzgebung  des  Reiches
unterstehen,
b)  Lokalbahnen  oder  Kleinbahnen,  die  dem  Landesrecht
unterliegen.
Einer  besonderen  Betrachtung  verdient  der  Lokalverkehr  in  Preußen,
schon  wegen  der  außerordentlichen  Bedeutung,  die  hier  der  Lokalverkehr ­
  hat:
In  Preußen  wird  der  Lokalverkehr  nicht  in  einer  einheitlichen
Form  bedient,  wie  dies  z.  B.  in  Belgien  durch  die  Vizinalbahnen  geschieht.
In  Belgien  kann  man  im  wesentlichen  den  allgemeinen  Verkehr  mit  den
Staatsbahnen,  den  Lokalverkehr  mit  den  Vizinalbahnen  gleichsetzen.  Das
ist  in  Preußen  nicht  der  Fall.  In  großem  Umfange  hat  die  Staatseisenbahnverwaltung, ­
  namentlich  in  den  weniger  volkreichen  Landesteilen
des  Ostens  wie-des  Westens,-  Nebenbahnen  gebaut,  die  durchaus
Bestandteile  des  Staatsbahnnetzes  sind,  der  Sache  nach  aber  die  Bedeutung ­
  von  Lokalbahnen  haben.  Im  übrigen  wird  der  Lokalverkehr
durch  Kleinbahnen  bedient,  deren  Rechtsverhältnisse  durch  das  Gesetz ­
  vom  28.  Juli  1892  geordnet  sind.  Sie  zerfallen  nach  dem  Sprachgebrauch ­
  der  Verwaltung  in  nebenbahnähnliche  Kleinbahnen ­
  und  in  Straßenbahnen.  Daneben  kommen  auch  unter
            
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