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Teuerungszulage für die Bergarbeiter bewilligt.
Am 9. Januar 1919 fanden zwischen den Bergarbeiterver
bänden und dem Zechenverband in Essen erneute Verhandlungen
statt, in denen folgendes vereinbart wurde:
„Zwischen dem Zechenverband und den Vertretern der Bergarbeiter
organisationen ist heute unter der Voraussetzung, daß
1. reichs- oder staatsseitig dem, Zechenverband vorschußweise am 1.
und 15. Februar ein Betrag von 16 000 000 Mk. zur Verfügung
gestellt wird, der in den Monaten März, April und Mai mit je
einem Drittel zurückzuzahlen ist;
2. die jetzt gültigen Kohlen-, Koks- und Brikettpreife in den vor
genannten Monaten nicht durch staatliche Eingriffe herabgesetzt
werden,
folgende Vereinbarung getroffen worden:
Aus den Zechen, auf denen den Belegschaften nicht im Dezember
oder Januar eine außerordentliche Zuwendung unter irgendeinem
Namen — Weihnachtsgeld, Streikentschädtgung, Unterstützung, Teue
rungszulage usw. — gezahlt ist, wie auf den Zechen Sälzer-Neuack,
Deutscher Kaiser, Westende, Neumühl, Konkordia, Alstaden und den
Zechen der Gutehosfnungshütte und der Arenbergschen Aktiengesellschaft,
sollen an alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die mindestens seit dem t. De
zember 1918 zu der Belegschaft gehören, folgende Zuwendungen ge
zahlt werden:
Für jeden verheirateten männlichen Arbeiter .... 120 Mk.
Für jeden unverheirateten und ani 1. Dezember 1918
über 16 Jahre alten Arbeiter und für jede Arbeiterin 60 „
Für jeden Arbeiter unter 16 Jahren 30 „
Unverheiratete, die einzige Familienernährer sind, werden den Ver
heirateten gleichgestellt. Aus dem Heeresdienst zurückgekehrte frühere
Belegschaftsmitglieder erhalten die Zuwendung, auch wenn sie erst nach
dem I. Dezember 1918 wieder in die Belegschaft eingetreten sind.
Die Zuwendungen werden jedoch nur an diejenigen Belegschafts
mitglieder gezahlt, die von jetzt ab bis zur Zahlung der Zuwendung die
Bergarbeit ununterbrochen jd. h. ohne Ausstand) fortsetzen und sich
unter Abstandnahme von sonstigen Forderungen rückhaltlos auf den
Boden der zwischen den Arbeitgeber- nnd Arbeitnehmer-Organisationen
getroffenen Vereinbarungen stellen.
Die Auszahlung der Zuwendung findet in zwei Raten, und zwar
je zur Hälfte, gelegentlich der Abschlags- und Hauptlohnzahlung im
Monat Februar statt.
Außerdem ist zu bemerken, daß einzelne Zechen nicht in der Lage
sind, den staatlichen Vorschuß in Anspruch zu nehmen, weil ihre finan
ziellen Verhältnisse ihnen die Zurückzahlung unmöglich niachen. Diesen
Zechen muß vorbehalten bleibe», besondere anderweite Vereinbarungen
mit ihren Belegschaften zu treffen."
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