Object: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Teuerungszulage für die Bergarbeiter bewilligt. 
Am 9. Januar 1919 fanden zwischen den Bergarbeiterver 
bänden und dem Zechenverband in Essen erneute Verhandlungen 
statt, in denen folgendes vereinbart wurde: 
„Zwischen dem Zechenverband und den Vertretern der Bergarbeiter 
organisationen ist heute unter der Voraussetzung, daß 
1. reichs- oder staatsseitig dem, Zechenverband vorschußweise am 1. 
und 15. Februar ein Betrag von 16 000 000 Mk. zur Verfügung 
gestellt wird, der in den Monaten März, April und Mai mit je 
einem Drittel zurückzuzahlen ist; 
2. die jetzt gültigen Kohlen-, Koks- und Brikettpreife in den vor 
genannten Monaten nicht durch staatliche Eingriffe herabgesetzt 
werden, 
folgende Vereinbarung getroffen worden: 
Aus den Zechen, auf denen den Belegschaften nicht im Dezember 
oder Januar eine außerordentliche Zuwendung unter irgendeinem 
Namen — Weihnachtsgeld, Streikentschädtgung, Unterstützung, Teue 
rungszulage usw. — gezahlt ist, wie auf den Zechen Sälzer-Neuack, 
Deutscher Kaiser, Westende, Neumühl, Konkordia, Alstaden und den 
Zechen der Gutehosfnungshütte und der Arenbergschen Aktiengesellschaft, 
sollen an alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die mindestens seit dem t. De 
zember 1918 zu der Belegschaft gehören, folgende Zuwendungen ge 
zahlt werden: 
Für jeden verheirateten männlichen Arbeiter .... 120 Mk. 
Für jeden unverheirateten und ani 1. Dezember 1918 
über 16 Jahre alten Arbeiter und für jede Arbeiterin 60 „ 
Für jeden Arbeiter unter 16 Jahren 30 „ 
Unverheiratete, die einzige Familienernährer sind, werden den Ver 
heirateten gleichgestellt. Aus dem Heeresdienst zurückgekehrte frühere 
Belegschaftsmitglieder erhalten die Zuwendung, auch wenn sie erst nach 
dem I. Dezember 1918 wieder in die Belegschaft eingetreten sind. 
Die Zuwendungen werden jedoch nur an diejenigen Belegschafts 
mitglieder gezahlt, die von jetzt ab bis zur Zahlung der Zuwendung die 
Bergarbeit ununterbrochen jd. h. ohne Ausstand) fortsetzen und sich 
unter Abstandnahme von sonstigen Forderungen rückhaltlos auf den 
Boden der zwischen den Arbeitgeber- nnd Arbeitnehmer-Organisationen 
getroffenen Vereinbarungen stellen. 
Die Auszahlung der Zuwendung findet in zwei Raten, und zwar 
je zur Hälfte, gelegentlich der Abschlags- und Hauptlohnzahlung im 
Monat Februar statt. 
Außerdem ist zu bemerken, daß einzelne Zechen nicht in der Lage 
sind, den staatlichen Vorschuß in Anspruch zu nehmen, weil ihre finan 
ziellen Verhältnisse ihnen die Zurückzahlung unmöglich niachen. Diesen 
Zechen muß vorbehalten bleibe», besondere anderweite Vereinbarungen 
mit ihren Belegschaften zu treffen." 
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