kunft zu einer Sonderregelung führen werden, so kann man auf alle
diese Fragestellungen eine einheitliche Antwort geben. Die folgende
Definition scheint mir das Wesen der Sache am besten zu treffen:
Kartelle sind — unter Ausschluß der Arbeitnehmer- und der Arbeit-
geberverbände — Verbände von (nicht nur rechtlich, sondern
auch wirtschaftlich) selbständig bleibenden Unternehmern
oder sonstigen Wirtschaftssubjekten (oder Vereinigungen
solcher), die die Beseitigung oder Einschränkung der
gegenseitigen Konkurrenz bezwecken und die die aus-
schlaggebende Mehrheitder Konkurrenten eines Markt-
gebietes umfassen.
Bevor auf die einzelnen Bestandteile dieser Definition näher
eingegangen wird, sei noch folgendes betont:
Es ist bemerkenswert, daß sich in der wirtschaftswissen-
schaftlichen Literatur schon frühzeitig eine weitgehende Über-
einstimmung hinsichtlich des Kartellbegriffes ergeben hat. Als die
modernen Kartelle in einer Schrift von Friedrich Kleinwächter?)
ihre erste wissenschaftliche Darstellung fanden, hat der Verfasser,
obwohl er in Czernowitz lebte und sich im wesentlichen auf brief-
liche Auskünfte stützen mußte, für einen ersten Versuch mit erstaun-
licher Sicherheit das Wesen dieser Gebilde erkannt und ihre Formen
beschrieben. Er gab damals?) folgende Definition: „Kartelle sind
Übereinkommen der Produzenten, u. zw. der Unternehmer der näm-
lichen Branche, deren Zweck dahin geht, die schrankenlose Kon-
kurrenz der Unternehmer untereinander einigermaßen zu beseitigen
und die Produktion mehr oder weniger derart zu regeln, daß dieselbe
wenigstens annähernd dem Bedarf angepaßt werde, speziell beab-
sichtigen die Kartelle eine etwaige Überproduktion zu verhindern“).
1) Die Kartelle. Ein Beitrag zur Frage der Organisation der Volkswirtschaft.
Innsbruck 1883.
2) A. a. O., S. 126. Im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 3. Aufl.,
Bd. 5, S. 792, bietet Kl. folgende Begriffsumschreibung: „Die Kartelle sind Verbände
von Unternehmern derselben Branche, deren Zweck dahin geht, durch ein gewisses
solidarisches Vorgehen der Genossen die gegenseitige Konkurrenz einzudämmen oder
gänzlich auszuschließen, um auf diese Weise die wirtschaftliche Lage der betreffenden
Geschäftsbranche günstiger zu gestalten.“
3) Kleinwächter hat schon 1883 folgende verschiedene Formen unter-
schieden:
ı. Kartelle, welche lediglich die Menge der Produktion regeln,
2. Kartelle, die lediglich die Preise der Artikel regeln,
3. Kartelle, bei welchen sowohl das Quantum der Produktion geregelt, als auch ein.
Minimalpreis des Artikels festgesetzt wird,
Kartelle, bei welchen die Produktion in irgendeiner Weise unter die kartellierten