Full text: Der Weg der Reparation

der Alliierten diese mit Deutschland vereinbarten Grenzen nicht 
überschritten hätten, Das Problem der Reparation wäre dann 
nicht so unsagbar schwer geworden und viel früher lösbar ge- 
wesen, So aber verließen die Alliierten den Boden des Wilson- 
Programms in dem Augenblick, als sie erkannten, daß Deutsch- 
land völlig wehrlos war und allen ihren Forderungen mit ge- 
bundenen Händen gegenüberstand, 
Die Reparationspflicht Deutschlands ist auf Verlangen von 
Clemenceau schon in das Abkommen über den Waffenstillstand 
vom 11, November 1918 aufgenommen worden, obwohl die 
Reparation, wie Lloyd George damals richtig bemerkte, mit dem 
Waffenstillstand nichts zu tun hatte, sondern in den Friedens- 
vertrag hineingehörte, 
Artikel 19 des Abkommens über den Waffenstillstand verlangte 
unter der Ueberschrift „Finanzielle Bestimmungen‘ kategorisch 
Schadenersatz und bestimmte, daß während der Dauer des 
Waffenstillstandes Deutschland keine öffentlichen Werte be- 
seitigen dürfe, die den Alliierten als Sicherheit für die Deckung 
der Kriegsschäden dienen könnten, Er verlangte weiter sofortige 
Zurückerstattung des Kassenbestandes der belgischen National- 
bank und Rückgabe aller Dokumente, baren Gelder und Wert- 
papiere, welche öffentliche und private Interessen in den besetzten 
Gebieten beträfen, Daraufhin hat Deutschland innerhalb weniger 
Tage mehr als 8,5 Milliarden Franken an beschlagnahmten Wert- 
papieren und in Verwahrung genommenen Wertsachen zurück- 
erstattet. Ferner wurde die Rückgabe des russischen und des 
rumänischen Goldes verlangt, das von den Deutschen beschlag- 
nahmt oder ihnen ausgeliefert war, Jede spätere Nachforderung 
der Alliierten und der Vereinigten Staaten wurde ausdrücklich 
vorbehalten, 
Deutschland mußte eine gewaltige Menge Kriegsmaterial und 
alle Unterseeboote ausliefern, es mußte die deutsche Hochsee- 
flotte teils abrüsten, teils internieren lassen und wurde außerdem 
zur Lieferung von 5000 Lokomotiven, 150000 Eisenbahnwagen 
und 5000 Lastkraftwagen sowie zur Abtretung der elsaß-loth- 
ringischen Eisenbahnen mit ihrem gesamten Material verpflichtet. 
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