aber nicht damit gerechnet, daß infolge der starken Entwertung
der Mark im Sommer 1922 niemand zu den festgesetzten Preisen
das Holz liefern konnte, Auch hatte sie versäumt, ihr Preis-
angebot rechtzeitig der Markentwertung anzupassen, So kam es,
daß gegen Ende des Jahres nur ein Teil der verlangten Holz-
mengen geliefert war, Bei den Lieferungen an Frankreich blieben
20000 Kubikmeter Schnittholz und 130000 Telegraphenstangen
im Werte von einigen Millionen Goldmark im Rückstand,
Am 1, Dezember 1922 wurden deutsche Vertreter vor der
Reparationskommission über die Holzlieferungen gehört. Sie er-
klärten die Rückstände mit den Folgen der Markentwertung und
mit verschiedenen technischen Schwierigkeiten, vor allem damit,
daß die von den Alliierten verlangten Typen und Abmessungen
im deutschen Holzhandel nicht gebräuchlich seien, versprachen
aber Nachlieferung bis 1. April 1923, Die Art und Weise der
Verhandlung mit den deutschen Vertretern war unerfreulich, Sie
standen mit Recht unter dem Eindruck, als ob der Vorsitzende
der Kommission Barthou ihnen mit jeder Frage einen Strick
drehen wollte, und waren deshalb in ihren Aeußerungen befangen
und gar zu vorsichtig, Die Atmosphäre war bereits mit Gewitter-
schwüle geladen, Die Mehrheit der Kommission wollte auch gar
keine Verständigung mehr, wenngleich Sir John Bradbury sein
Bestes tat, um die Sache in Güte beizulegen.
Am 26, Dezember 1922 kam es zum Urteilsspruch. Die Repa-
rationskommission stellte einstimmig fest, daß Deutschland die
Holzlieferungen an Frankreich für 1922 nicht vollständig erfüllt
habe, Sie stellte ferner gegen den Widerspruch des englischen
Delegierten fest, daß darin eine schuldhafte Verfehlung Deutsch-
lands gegen seine Pflichten liege, Unter Stimmenthaltung des
englischen Delegierten wurde beschlossen, dies den beteiligten
Regierungen anzuzeigen, aber auch daran zu erinnern, daß die
Reparationskommission in ihrer Note vom 21, März 1922 erklärt
hatte: „Wenn die Reparationskommission im Laufe des Jahres
1922 findet, daß Sachlieferungen an Frankreich oder an andere
Aillüerte durch schuldhafte Verfehlung Deutschlands gegen den
Vertrag nicht ausgeführt worden sind, werden Ende 1922 ent-
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