ganzen Welt feierlichen Protest, Sie könne sich gegen Gewalt
nicht wehren, lehne es aber ab, sich dem Friedensbruch zu fügen
oder gar bei der Durchführung der französisch-belgischen Ab-
sichten mitzuwirken, Die Verantwortung für alle Folgen falle
allein auf die Regierungen, die den Einmarsch vollzogen hätten.
Diese Folgen zeigten sich bereits in einer weiteren Entwertung
der Mark und in einer sprunghaften Steigerung aller Preise in
Deutschland, Solange der vertragswidrige Zustand und seine
Folgen andauerten, sei Deutschland nicht in der Lage, Leistungen
an die Mächte zu bewirken, die jenen Zustand herbeigeführt
hätten,
Der deutsche Botschafter in Paris und der deutsche Gesandte
in Brüssel verließen ihre Posten, Die diplomatischen Beziehungen
mit Frankreich und Belgien wurden durch Geschäftsträger weiter-
geführt,
Durch Bekanntmachung vom 13, Januar 1923 wurden die
Sachleistungen an Frankreich und Belgien eingestellt, Der Reichs-
kohlenkommissar hatte am 11, Januar 1923 allen Zechen des
Ruhrgebiets mitgeteilt, daß das Deutsche Reich für Lieferung und
Transport von Reparationskohle an Frankreich und Belgien keine
Zahlungen mehr leiste, Einige Tage darauf verbot er den Zechen
ausdrücklich die Lieferung von Kohle und Koks an Frankreich
und Belgien selbst für den Fall, daß die Alliierten die Lieferungen
selbst bezahlen oder bevorschussen sollten, Am 19, Januar 1923
erging an alle Beamten des Reiches und der Länder im besetzten
Gebiet die Weisung, den Befehlen der besetzenden Mächte keine
Folge zu geben, sondern sich ausschließlich an die Vorschriften
der eigenen Regierung zu halten, Am gleichen Tage ordnete der
Reichsverkehrsminister an, daß das deutsche Eisenbahnpersonal
in den besetzten Gebieten den Befehlen des französischen Ober-
kommandeurs nicht nachzukommen habe, und daß es den Beamten
und Arbeitern verboten sei, Kohle für Frankreich und Belgien zu
befördern,
Es war in der Tat ein Zustand des Krieges, nur daß dem
Vorrücken der französischen und belgischen Truppen kein mili-
tärischer Widerstand geleistet wurde, Die Besetzung beschränkte
ZZ