welcher Weise Deutschland vom 1, Mai 1921 ab seine Gesamt-
schuld in einem Zeitraum von dreißig Jahren zu tilgen habe, Die
Kommission erhielt das Recht, nach Prüfung der Zahlungsfähig-
keit Deutschlands und nach Anhörung seiner Vertreter die Fristen
des Zahlungsplanes zu ändern und zu verlängern, aber sie durfte
chne Ermächtigung der verschiedenen in der Kommission ver-
tretenen Regierungen keine Zahlung erlassen (Art. 233, 234),
Vor der endgültigen Feststellung der Reparationslast hatte
Deutschland bis zum 1. Mai 1921 nach näherer Bestimmung der
Reparationskommission den Gegenwert von zwanzig Milliarden
GoldmarK abschlagsweise zu zahlen, Hieraus waren die Kosten
der Besatzungsheere vom 11, November 1918 ab vorzugsweise zu
bestreiten, Auf die zwanzig Milliarden konnte der Wert der
Nahrungsmittel und Rohstoffe angerechnet werden, die nach dem
Urteil der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte
nötig waren, um Deutschland zur Erfüllung seiner Reparations-
pflicht zu befähigen (Art. 235). Deutschland mußte der Repa-
rationskommission. sogleich Schuldverschreibungen auf den In-
Kaber in Höhe von hundert Milliarden Goldmark als Sicherheit
und Anerkenntnis seiner Schuld übergeben, Davon waren
zwanzig Milliarden, die schon am 1, Mai 1921 fällig wurden, als
Sicherheit für die erste Abschlagsrate von zwanzig Milliarden
bestimmt, Weitere Schuldverschreibungen über vierzig Milliarden
Goldmark waren von 1921 bis 1926 mit zweieinhalb Prozent zu
verzinsen und von 1926 ab mit fünf Prozent zu verzinsen und mit
einem Prozent zu tilgen. Ueber die restlichen vierzig Milliarden
hatte Deutschland eine Urkunde auszustellen, durch die es sich
zur Ausgabe weiterer vierzig Milliarden Goldmark fünfprozentiger
Schuldverschreibungen auf den Inhaber verpflichtete, wenn und
sobald die Reparationskommission sich überzeugt haben würde,
daß Deutschland Zinsen und Tilgung dieser Werte aufbringen
könne, Aber sogar über alle diese Beträge hinaus konnte die
Kommission noch weitere Ausgaben von Schuldverschreibungen
fordern (Anhang IT $ 12 zu Art, 232).
Auf den Gesamtbetrag der von der Kommission festzustellen-
den Schuld waren vom 1. Mai 1921 ab fünf Prozent Zinsen zu
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