3, KOHLE UND KOHLENPRODUKTE (ANHANG V)
Deutschland mußte folgende Kohlenlieferungen übernehmen:
an Frankreich zehn Jahre lang sieben Millionen Tonnen
Kohlen jährlich, außerdem während der gleichen Zeit den Minder-
ertrag der im Kriege zerstörten nordiranzösischen Kohlengruben,
und zwar bis zu zwanzig Millionen Tonnen jährlich während der
ersten fünf Jahre und bis zu acht Millionen Tonnen jährlich
während der folgenden Jahre;
an Belgien zehn Jahre lang acht Millionen Tonnen Kohlen
jährlich;
an Ttalien zehn Jahre lang allmählich steigend bis zu achtein-
halb Millionen Tonnen Kohlen jährlich,
Die Höchstlieferung eines Jahres konnte somit im Laufe der
ersten fünf Jahre 43% Millionen Tonnen erreichen,
Als Preis für die Kohlenlieferungen wurde in der Regel der
deutsche Inlandspreis ab Grube, höchstens aber der englische
Ausfuhrpreis ab Grube vorgesehen, zuzüglich der Fracht bis zur
Grenze des Empfangslandes, Für Lieferungen auf dem Seewege
sollte entweder der deutsche Ausfuhrpreis fob deutscher Hafen
oder der englische Ausfuhrpreis fob englischer Hafen, aber immer
der geringere von beiden, maßgebend sein, Die Alliierten erhielten
das Recht, an Stelle von Kohle die Lieferung von Koks zu ver-
langen, wobei drei Tonnen Koks als vier Tonnen Kohle gelten
sollten,
Deutschland hatte ferner an Frankreich drei Jahre lang
35 000 Tonnen Benzol, 50000 Tonnen Steinkohlenteer oder ent-
sprechende Nebenprodukte und 30000 Tonnen schwefelsaures
Ammoniak jährlich zu liefern,
Als Preis für den Koks und die Kohlenprodukte wurde der
deutsche Inlandspreis bestimmt,
Die Reparationskommission wurde ermächtigt, diese Liefe-
rungen zu ermäßigen,
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