e) der Wert der Rechte und Beteiligungen deutscher
Reichsangehöriger an öffentlichen Unternehmungen oder
Konzessionen in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn,
Bulgarien, der Türkei und in den von Deutschland auf
Grund des Vertrages abgetretenen Gebieten, soweit die
Reparationskommission die Abtretung solcher Rechte
forderte (Art, 260).
Für den Rückerwerb von Elsaß-Lothringen hatte Frankreich
keinerlei Entschädigung an Deutschland zu leisten, Auch für die
elsaß - lothringischen Eisenbahnen vergütete es nichts, Damit
allein hat sich Frankreich eine Sonder-Reparation im Werte von
einigen Milliarden Goldmark im voraus gesichert,
Auch Belgien wurde von jeder Vergütung für Reichs- und
Staatseigentum in den abgetretenen deutschen Gebieten befreit,
Diese weittragenden Ausnahmen zugunsten von Frankreich
und Belgien erschwerten die deutsche Reparationslast um den
Wert des kostenlos abgetretenen Eigentums, Noch viel unbilliger
und härter aber war die Bestimmung des Vertrages, daß Deutschland
alle seine Kolonien hergeben mußte und für ihren unschätzbaren
Wert in keiner Weise entschädigt wurde,
Der Vertrag von Versailles hat die Ueberwachung aller Vorschriften
über die Reparation in die Hand der Reparationskommission
gelegt. Diese soll sich daher erst nach vollständiger
Tilgung der Reparationsschuld auflösen,
Die Kommission sollte nach dem Vertrage aus je einem Delegierten
und einem stellvertretenden Delegierten der Vereinigten
Staaten von Amerika, Englands, Frankreichs, Italiens, Japans,
Belgiens und Serbiens bestehen, An den Sitzungen der Kommission
sollten stimmberechtigt stets die Vertreter von Amerika,
England, Frankreich und Italien teilnehmen, ferner in der Regel
der Vertreter Belgiens, Japan sollte mitsprechen und mitstimmen
in Fragen, die Seeschäden oder Interessen Japans nach Art, 260
betreffen, Serbien in Fragen, die Oesterreich, Ungarn oder Bulgarien
angehen, Die Kommission hat ihren Sitz in Paris, kann
aber je nach Bedarf auch an anderen Orten zusammenkommen,
28