Full text: Der Weg der Reparation

Regierung ihn sogleich an den alliierten Staat zahlen, Zeigte die 
monatliche Abrechnung aber einen Ueberschuß für Deutschland, 
so sollte er von dem alliierten Staat so lange einbehalten werden, 
bis alle deutschen Verpflichtungen unter dem Vertrage von Ver- 
sailles beglichen sein würden, 
Der Vertrag hat weiter gemischte Schiedsgerichte geschaffen, 
aus deren Rechtsprechung für Deutschland unübersehbare Ver- 
pflichtungen. erwachsen konnten. Diese Gerichte sollten unter 
anderem über alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden entscheiden, 
welche Staatsangehörige der alliierten Mächte auf Grund von 
deutschen Kriegsmaßnahmen erlitten hatten, 
Endlich mußte die deutsche Regierung auch die Verpflichtung 
übernehmen, ihre Angehörigen für die Verluste zu entschädigen, 
welche ihnen durch die Wegnahme des privaten deutschen Eigen- 
tums in den alliierten Ländern entstanden waren. Denn die 
alliierten Mächte haben sich im Vertrage von Versailles das Recht 
vorbehalten, das den deutschen Reichsangehörigen bei Inkraft- 
treten des Vertrages gehörende Eigentum, ihre Güter, Rechte und 
Interessen innerhalb ihrer Gebiete einschließlich der Kolonien, 
sogar in einem abgetretenen deutschen Gebiete, zurückzubehalten 
und zu liquidieren, Die großen alliierten Mächte haben von diesem 
Rechte weitgehenden Gebrauch gemacht und deutsches Eigentum 
im Werte von vielen Milliarden Goldmark für sich liquidiert, Die 
Entschädigung für das liquidierte Eigentum war von der be- 
teiligten alliierten Macht einseitig festzusetzen, Soweit der Erlös 
der Liquidation nicht zur Entschädigung der alliierten Macht oder 
im Ausgleichsverfahren verwendet wurde, sollte er Deutschland 
auf Reparationskonto gutgebracht werden, Bisher hat Deutsch- 
land jedoch noch keine Gutschrift dafür erhalten, 
Die Vorschriften des Vertrages von Versailles über die Pflicht 
Deutschlands zum Ersatz von Schäden aller Art, der Allüerten 
sowohl wie deutscher Privatpersonen, legten der deutschen Regie- 
rung eine Reihe von Leistungen auf, deren Ausmaß in keiner 
Weise begrenzt war. Selbst die eigentliche Reparationslast blieb 
im Vertrage unbestimmt, Aus der Forderung, daß Deutschland 
zunächst einmal Schuldverschreibungen in Höhe von hundert 
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