lich 9 Millionen Tonnen übersteigen würde, sollten die Repa-
rationslieferungen um 60 Prozent der Mehrförderung erhöht
werden, Eine Pflicht zur Vorlieferung bestimmter Monatsmengen
wurde von Deutschland in dem Protokoll nicht übernommen,
Da die Kohlenfrage sehr bald zu schweren Konflikten mit
den Alliierten führte, ist bezweifelt worden, ob es ratsam war,
mit den Lieferungen schon vor Inkrafttreten des Vertrages zu
beginnen, Es ist zuzugeben, daß die deutsche Regierung sich auf
den Rechtsboden stellen und jede Lieferung vor Inkrafttreten
des Vertrages ablehnen konnte, Das wäre auch deshalb von Be-
deutung gewesen, weil nach dem Vertrage alle Lieferungen nach
dem 1, Januar 1920 von der Reparationskommission mit einer
Frist von 120 Tagen anzukündigen waren. Von Rechts wegen
hätte die Kommission frühestens am 10, Januar 1920, dem Tage
des Inkrafttretens des Vertrages, Kohle anfordern dürfen, und
die Lieferung hätte erst 120 Tage danach, d, h. am 10, Mai 1920,
beginnen müssen,
Hinzu kam, daß die Lage der Kohlenversorgung in Deutsch-
land, wie in allen Ländern Europas unmittelbar nach dem Kriege
sehr ungünstig war, Der ständige Kohlenmangel, unter dem die
Völker während der letzten Jahre des Krieges gelitten hatten,
besserte sich nach dem Friedensschluß zunächst nicht. Für die
Erholung der deutschen Wirtschaft war es notwendig, die ge-
samte Kohlenproduktion Deutschlands für das eigene Land zu
verwenden, Allerdings hatte sich die deutsche Regierung schon
während des Waffenstillstandes in dem sogenannten Luxemburger
Protokoll vom 25, Dezember 1918 verpflichtet, die Eisenindustrie
Lothringens sofort mit Kohle und Koks zu beliefern. Dabei
handelte es sich aber nicht um besonders große Mengen, Wenn
Deutschland sich daher zu einer vorzeitigen Lieferung von Kohle
und Koks an die Alliierten entschloß, so bedeutete das ein großes
Opfer für die heimische Wirtschaft und eine erhebliche An-
strengung für die Reparation, welche die volle Anerkennung
der Alliierten verdient hätte, Freilich lag in dem Protokoll vom
29, August 1919 auch für Deutschland ein gewisser Schutz gegen
übermäßige Anforderungen der Reparationskommission, weil
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