den Transport zu chartern, Demgegenüber verlangten die franzö-
sischen Interessenten eine prozentuale Teilung der Kohlentrans-
porte,
Beide Streitfragen haben die Kohlenverhandlungen seiner-
zeit ungünstig beeinflußt, Sie sind innerhalb der Reparations-
kommission nie zum völligen Austrag gekommen, sondern wurden
im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich erst durch
das Wiesbadener Abkommen vom 7. Oktober 1921 geregelt. Da-
bei sind die französischen Wünsche im wesentlichen befriedigt
worden.
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