Magistrat und die Stadtverordneten von Berlin, die man
im Anhang findet, kann als Beweis dafür gelten. Wir
haben damals an das verpachten von Gemeindeland an
gemeinnützige Gesellschaften und private Baulustige ge-
dacht. Inzwischen sind bei uns durch das Rentengut, das
Wiederkaufrecht und das Erbbaurecht neue Formen für
die überlassung von Grund und Boden aus dem Ge-
meindebessitz an Baulustige gefunden worden, die den
deutschen Anschauungen besser entsprechen als das ver-
pachten nach englischem Muster und eine mißbräuchliche
Verwendung ausschließen.
Ein erster Versuch, nach dem unglücklichem Ausgang
des Krieges in großem Umfange Land für Ansiedler zu
beschaffen, ist durch das Reichssiedlunggeset
vm 11. August 1919 gemacht worden, das die Verordnun-
gen der Volksbeauftragten vom 29. Januar 1919 ergän-
zen sollte. Das Gesetz ist ein Fehlschlag gewesen. Die
Landlieferungverbände, zu denen die Eigentümer von
Gütern von mehr als 100 Hektaren landwirtschaftlicher
Nutungfläche zusammen geschlossen werden sollten,
scheinen ganz versagt zu haben. Sie sollen zumteil nach
Jahren noch nicht über die Beratung ihrer Satzungen
hinausgekommen sein. In anderen Fällen soll auch da,
wo es sich um Güter gehandelt hat, bei denen die Voraus-
setzungen des Reichssiedlunggesetzes unzweifelhaft vor-
gelegen haben, die sich nicht im Besitz von Landwirten
befanden, schlecht bewirtschaftet waren oder oft den Be-
sizer gewechselt hatten, hartnäckig Widerstand geleistet
worden sein.*) Nach einer übersicht, die das Ministerium
für Landwirtschaft am 2. März 1923 gegeben hat, waren
bis dahin in Preußen aufgrund des Reichssiedlung Ge-
seßzes insgesamt 21 774 Hektaren enteignet worden. Durch-
weg wegen schlechter Bewirtschaftung, Abwesenheit des
Besitzers oder mehrfachen Besitzwechsels. In einigen we-
— 7) Zeitschrift Bodenreform 1922 S. 201.
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