fullscreen : Lexikon der Handelsgeographie

288 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dieser Börse teilen sich in zwei Sektionen, in die Sektion für das
Effektengeschäft einschließlich des Geschäftes in Wechseln, Münzen,
Edelmetallen und ausländischen Zahlungsmitteln aller Art, und in
die Sektion für das Warengeschäft einschließlich der Versicherungs-,
Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für jede Sektion stehen
besondere Börseräume zur Verfügung. Zur Teilnahme an den Börseyersammlungen
 ist die Lösung einer Jahreskarte erforderlich; sie
wird jeder männlichen, solventen, handlungsberechtigten, unbescholtenen
 und gut beleumdeten Person ausgefolgt, die vom sogenannten
 Kartenkomitee zum Börsenbesuche zugelassen wird. Dieses
entscheidet nach Einvernahme von zwei Gewährsmännern und
Prüfung der Börsefähigkeit und -würdigkeit in geheimer Abstimmung;
die Zulassung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Börsebesucher, die schon durch drei Jahre im Handelsregister protokolliert
 waren oder die mindestens zwei Jahre hindurch eine Börsekarte
 gelöst haben, sind Börsemitglieder und haben als solche das
Wahlrecht in die Börsekammer und in die Schiedsgerichte. Die Börsekammer
 besteht aus 42 Börseräten, die aus ihrer Mitte den Präsidenten
 und zwei Vizepräsidenten wählen. Die Bureaugeschäfte besorgt
das Börsesekretariat mit dem Generalsekretär an der Spitze. Die
staatliche Aufsicht versieht der Börsekommissär, ein von der Regierung
 ernannter Beamter. Zu den wichtigsten Aufgaben der Börsekammer
 gehören die Ausarbeitung der Börseordnung, die Ernennung
der Makler, die Bestimmungen über die Abwicklung der Geschäfte u. a.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung besteht ein Ordnungskomitee,
 zur Wahrung der Standesehre eine Disziplinarkommission;
diese zieht solche Besucher zur Verantwortung, die‘ durch ihr
geschäftliches Verhalten die kaufmännische Ehre verletzen; insbesondere
 wenn sie Kurse durch Scheingeschäfte, falsche Gerüchte
oder auf andere arglistige Weise zu beeinflussen suchen, wenn sie
Geschäftsbedingungen anwenden, die gegen den kaufmännischen
Anstand verstoßen, wenn sie sich marktschreierischer oder anderer,
der kaufmännischen Ehre unwürdiger Ankündigungen bedienen, wenn
sie mit Angestellten von Börsebesuchern Spekulationsgeschäfte oder
selbst als Angestellte ohne Zustimmung ihres Chefs Börsegeschäfte
abschließen, wenn sie börsemäßige Transaktionen mit im Lohnverdienste
 stehenden Personen in dürftiger wirtschaftlicher Lage
abschließen und schließlich, wenn sie die Rechtsgültigkeit eines
Handelsgeschäftes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden
Weise unter dem Vorwande, daß es sich nur um Spiel oder Wette
handle, bestreiten. Als Strafen können die Rüge, Geldstrafen, endlich
die Ausschließung vom Börsebesuche verhängt werden. Gegen das
Erkenntnis ist die Berufung an das Plenum der Börsekammer
zulässig.
            
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